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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des H (alias R) A, in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 30. Jänner 2023, Zl. W195 2223975-1/59E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2022, Fr 2022/01/0026 bis 0028-4, dem Antragsteller (Fr 2022/01/0026) für die Einbringung eines Fristsetzungsantrags bewilligte Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2022, Fr 2022/01/0026-9, gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 2 erster Satz ZPO zur Gänze entzogen. Der Antragsteller war daher nicht von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit, weshalb dem Antragsteller auch Anspruch auf Ersatz dieser Gebühr zukommt.
Wien, am 17. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022010026.F00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023