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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der H S, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 17. Juni 2022 mündlich verkündete und am 21. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W167 2254435-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, beantragte am 5. Jänner 2022 internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 9. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte der Revisionswerberin aber im Familienverfahren nach ihrem Ehemann subsidiären Schutz zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Abweisung des Asylantrags gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerberin drohe in Afghanistan entgegen ihrem Vorbringen weder als Frau noch als Angehörige der Volksgruppe der Hazara Verfolgung.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter anderem geltend macht, für die Entscheidung des gegenständlichen Falles sei der Ausgang der zu den Zlen. C-608/22 und C-609/22 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren von Relevanz und daher abzuwarten.
6 Mit diesem Vorbringen ist die Revision im Recht:
7 Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung übermittelt, das dort zu den Zlen. C-608/22 und C-609/22 protokolliert worden ist.
8 Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.
9 Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.
Wien, am 21. Februar 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180314.L00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023