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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der R J, vertreten durch Dr. Ernst Ott, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, dieser vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022, W283 2255233-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 27. Oktober 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie wie ihre gesamte Familie für das syrische Regime als Oppositionelle gelte, da sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und Angehörige der Freien Syrischen Armee unterstützt habe. Ihre Schwester sowie ihr Vater seien in diesem Zusammenhang vom syrischen Regime bereits verhaftet worden; auch die Revisionswerberin werde gesucht.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. April 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3 Die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG stellte unter anderem fest, dass das syrische Regime weder von der vereinzelten Teilnahme der Revisionswerberin an Massendemonstrationen in den Jahren 2011 bzw. 2012, noch von ihrer Unterstützung der Freien Syrischen Armee mit Nahrungsmitteln Kenntnis erlangt habe und davon ausgehend weder nach der Revisionswerberin als Oppositionelle gesucht habe, noch nach ihr suche. Beweiswürdigend stützte es sich auf näher dargestellte Unplausibilitäten und Widersprüche in den Aussagen der Revisionswerberin, so etwa darauf, dass ihr im Jahr 2013 problemlos der Reisepass von syrischen Behörden verlängert worden sei, was gegen ihre Behauptung spreche, in Syrien gesucht zu werden. Familiengehörige der Revisionswerberin (die Mutter sowie Schwestern und Brüder) würden nach wie vor unbehelligt in der Herkunftsregion der Revisionswerberin, einem Gebiet unter vormaliger Oppositionskontrolle, leben. Auch allein aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich unterliege die Revisionswerberin bei einer Rückkehr keinem maßgeblichen Verfolgungsrisiko.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
10 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, dass nach den einschlägigen Länderberichten vermeintliche Oppositionelle in Syrien gefoltert und misshandelt würden. Alle Arten von Gewalt gegen Frauen hätten zugenommen. Gegen Rückkehrende würden gezielte Menschenrechtsverletzungen begangen.
11 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Revisionswerberin vom syrischen Regime nicht als vermeintliche Oppositionelle gesucht wird. Sie legt auch nicht hinreichend dar, weshalb die Revisionswerberin in asylrelevanter Weise von den - unbestrittenen - Gewaltakten in ihrem Herkunftsstaat, die auch zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an sie geführt haben, betroffen sein sollte.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180298.L00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023