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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Fristsetzungsantrag der A J, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem am 9. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrte die Antragstellerin, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 21. Juli 2021 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 30. Jänner 2023 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 29. Jänner 2023, W267 2183816-2/14E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG mit diesem Erkenntnis seiner Pflicht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 20.12.2022, Fr 2022/18/0052, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 6.4.2022, Fr 2021/18/0057, mwN).
Wien, am 23. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023180004.F00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023