TE Vwgh Beschluss 2023/2/27 Ra 2023/18/0035

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Veröffentlicht am 27.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, in der Revisionssache des G B, vertreten durch Mag. Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022, I403 2261681-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 21. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

3        Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag brachte das BFA dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zur Kenntnis, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) amtswegig zur Seite gestellt werde.

4        Laut den vorgelegten Verfahrensakten erteilte der Revisionswerber der BBU GmbH am 20. Oktober 2022 schriftlich Vollmacht für die Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG.

5        Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Revisionswerber nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die „Vertretung/BBU GmbH [...] von 100% finanzierten Tochter deren Mutter Belangten Behörde BFA/BMI, errichtet gem. BGBl. I Nr. 53/2019, erfolgte ... [und] möglicherweise systemimmanente Befangenheiten nach AVG gegeben sein könnten“. Bei „gehöriger Aufklärung“ hätte er „unabhängige RechtsanwältInnen“ beauftragt, „was zu eindeutigen Beweisergebnissen und Stattgebung Beschwerde wegen erwiesener Fluchtgründe geführt hätte“.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, welche lediglich allgemeine Ausführungen tätigt, ohne einen hinreichenden Bezug zum konkreten Fall herzustellen, nicht. Der Revisionswerber führt nicht aus welche behördliche Aufklärung über die Organisation der BBU GmbH, die er mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat, von ihm erwartet worden wäre und inwieweit er diesbezüglich in Irrtum war. Er konkretisiert nicht, worin die „möglicherweise systemimmanente Befangenheit nach AVG“ gesehen wird und inwieweit sie sich in seinem Fall verwirklicht haben soll. Er führt auch nicht aus, welche Beweisanträge von „unabhängigen RechtsanwältInnen“ - anders als von seiner tatsächlichen Rechtsvertretung - gestellt hätten werden können und zu welchen Beweisergebnissen geführt hätten, die in seinem Fall von Relevanz gewesen wären.

13       Die Revision zeigt somit nicht auf, dass relevante Ermittlungs- und Begründungsmängel vorliegen würden, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles zur Folge haben könnten.

14       Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180035.L00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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