Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AHG 1949 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Oktober 1993, Zl. MA 2/55/93, betreffend Schadenersatz aus Anlaß der Räumung einer Werkswohnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Stadtgartenamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
Ihm war mit Bescheid vom 17. Oktober 1980 eine in Wien, A-Straße 15, gelegene Wohnung im Hinblick auf seine dienstliche Verwendung als Leiter des Reservegartens XY als "Werkswohnung" gemäß § 37 Dienstordnung 1966 (DO 1966) zugewiesen worden.
Am 9. Juni 1981 wurde der Beschwerdeführer vom Reservegarten XY versetzt. Infolge der geänderten dienstlichen Verwendung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Juli 1981, bestätigt durch den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. September 1981, das Benützungsrecht an dieser Werkswohnung rechtskräftig entzogen. Nach Ausschöpfung verschiedener rechtlicher Möglichkeiten mußte die Wohnung vom Beschwerdeführer schließlich am 8. März 1993 zwangsweise gerichtlich geräumt werden.
Mit Schreiben vom 6. April 1993 stellte der Beschwerdeführer daraufhin unter Hinweis auf § 37 DO 1966 unter anderem den Antrag, die Behörde möge feststellen, daß ihm durch den Entzug und die Räumung dieser Werkswohnung Schaden erwachsen sei und daß dieser Schaden im Wege einer Ausgleichszahlung in noch zu bestimmender Höhe abzugelten sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 1993 stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 37 DO 1966 iVm § 11 der Besoldungsordnung 1967 (BO 1967) fest, daß der Beschwerdeführer aus Anlaß der Räumung der Werkswohnung keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach der Besoldungsordnung habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aus einem "pragmatischen Dienstverhältnis" allenfalls resultierenden Naturalbezüge seien im § 11 BO 1967 geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 BO 1967 habe ein Beamter, sofern ihm neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt werden, für diese Sachbezüge eine angemessene Vergütung zu leisten. In dieser Bestimmung finde sich kein Hinweis, wonach der Beamte - wenn ihm Sachbezüge nicht mehr gewährt würden - seinerseits einen Anspruch auf eine Vergütung oder dergleichen habe. Eine derartige Bestimmung finde sich auch nicht in den sonstigen Regelungen der Besoldungsordnung 1967, aber auch nicht in der Dienstordnung 1966 oder in anderen in Frage kommenden Normen. Dem Antrag vom 6. April 1993, die zuständige Behörde möge feststellen, daß dem Beschwerdeführer durch den Entzug und die Räumung der Werkswohnung Schaden erwachsen sei und daß dieser Schaden im Wege einer Ausgleichszahlung in noch zu bestimmender Höhe abzugelten sei, könne daher nicht entsprochen werden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Antrages, der Berufung, der Rechtslage und der bereits einleitend dargestellten Vorgeschichte des Antrages weiter ausgeführt, wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend festgestellt habe, enthielten die Besoldungsvorschriften keine Bestimmungen, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag hätte stützen können. Auch wenn ein Naturalbezug einen Teil der Besoldung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darstelle, sei dem dafür maßgebenden § 11 BO 1967 keine Regelung zu entnehmen, daß bei Wegfall eines solchen Naturalbezuges hiefür ein besoldungsrechtlicher Ausgleich zu gewähren wäre. In der Dienstordnung (§ 37a) sei unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall der Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung eine einmalige Entschädigung vorgesehen; diese Regelung komme aber mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer habe vielmehr behauptet, durch die Versetzung einen Schaden erlitten zu haben. Dem Vorbringen, der Magistrat habe seinen Antrag auf Feststellung, daß ihm ein Schaden erwachsen sei, nicht abgewiesen, sei entgegenzuhalten, daß bei Schäden, die durch Organe des Rechtsträgers im Rahmen der Hoheitsverwaltung verursacht worden seien, das Amtshaftungsgesetz anzuwenden sei; die Feststellung eines solchen Schadens in einem Verwaltungsverfahren sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Feststellung der Behörde erster Instanz beziehe sich auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Leistung einer Ausgleichszahlung. Diesbezüglich sei eine Feststellung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall wurden aufgrund der zeitlichen Lagerung die DO 1966 und die BO 1967 angewandt. Die Zitierung der maßgebenden Paragraphen folgt unbeschadet der in der Zwischenzeit erfolgten Wiederverlautbarung dieser Rechtsvorschriften aus Gründen der besseren Lesbarkeit der alten Bezeichnung.
Werkswohnung ist nach § 37 Abs. 2 der Dienstordnung 1966, LGBl. Nr. 37/1967, idF LGBl. Nr. 48/1974, eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und deren Benützung durch den Beamten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt erforderlich ist. Die Gewährung oder Entziehung des Benützungsrechtes an einer Dienst- oder Werkswohnung hat nach Abs. 3 der genannten Bestimmung durch Bescheid zu erfolgen. Die Zuweisung einer Werkswohnung darf nur mit Zustimmung eines Beamten erfolgen. Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an einen Beamten wird nach Abs. 4 leg. cit. kein Bestandverhältnis begründet.
Gemäß § 37a der Dienstordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967 (eingefügt mit LGBl. Nr. 26/1979) hat der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes, der zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet ist, Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1.
ihm zur Zeit des Eintrittes des Umstandes, der ihn gemäß § 37 Abs. 6 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und
2.
er einen Baukostenzuschuß zur Erlangung einer Ersatzwohnung oder eine Geldleistung zur Erlangung einer Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes zu erbringen hat.
Nach § 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1967, LGBl. Nr. 18, hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können. Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden (vgl. das zum Gehaltsgesetz 1956 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, mit weiterer Rechtsprechung).
Auch im vorliegenden Beschwerdefall besteht für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch im Rahmen des anzuwendenden Dienst- und Besoldungsrechtes - abgesehen von § 37a DO 1966, dessen Voraussetzungen aber (schon im Hinblick auf dessen Abs. 1 Z. 1) nicht erfüllt sind - keine gesetzliche Deckung.
Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit primär vor, er habe einen Feststellungsantrag gestellt, dem die Behörde entweder habe entsprechen oder den sie hätte abweisen können; stattdessen habe die Behörde aber lediglich eine Rechtsauffassung wiedergegeben.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der von der Behörde erster Instanz mit 3. Mai 1993 ergangene Bescheid zwar die Formulierung "stellt ... fest" verwendet, daß aber in Verbindung mit dem übrigen Abspruch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß die Behörde darüber abgesprochen hat, daß mangels gesetzlicher Voraussetzungen im Rahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes kein Anspruch des Beschwerdeführers auf finanzielle Abgeltung eines Schadens gegeben ist.
In der vom Beschwerdeführer relevierten Frage eines allfälligen Schadenersatzes ist vielmehr davon auszugehen, daß sowohl in der Sache seiner Verwendungsänderung als auch der damit in Verbindung stehenden Entziehung des Benützungsrechtes an der Werkswohnung bereits Verwaltungsverfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Die vom Beschwerdeführer nun erhobenen Einwendungen sind durch die nach Jahren letztlich zwangsweise gerichtlich vorgenommene Räumung ausgelöst und wären in den vorher genannten Verfahren geltend zu machen gewesen bzw. hat der Beschwerdeführer ohnehin die Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft. Dadurch, daß dem Beschwerdeführer das Nutzungsrecht bereits rechtskräftig entzogen war und die Räumung nur die Konsequenz dieses Umstandes darstellte, besteht im Rahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes - abgesehen von § 37a DO 1966 - kein weiterer Anspruch auf Abgeltung. Darüber hat die Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch zutreffend abgesprochen.
Dadurch, daß die Behörde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. April 1993 einerseits im vorliegenden Verfahren den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers verneinte und - etwas später offensichtlich aufgrund seiner Beschwerde - hinsichtlich eines im Antrag enthaltenen weiter zu sehenden Begehrens im Hinblick auf die Subsidiarität von Feststellungsbescheiden im Verwaltungsverfahren mit einer Zurückweisung vorging (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/12/0278) ist der Beschwerdeführer weder in subjektiven Rechten verletzt noch kann gesagt werden, es sei zweimal in derselben Sache entschieden worden.
Der angefochtene Bescheid hat ausschließlich über die "besoldungsrechtliche Komponente" des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. April 1993, nicht aber über ein darüber hinausgehendes Begehren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von heutigem Tag, Zl. 94/12/0278 betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers) abgesprochen, das in diesem Antrag zusätzlich enthalten war. Der besoldungsrechtliche (vom Amtshaftungsanspruch unabhängige) Anspruch war auch vom sonstigen Begehren im Antrag vom 6. April 1993 trennbar, sodaß der Beschwerdeführer durch die ausschließliche Erledigung des geltend gemachten Ausgleichsanspruches (Teilentscheidung) nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß Feststellungsbescheide auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erlassen werden können, dies aber nur dann, wenn es sich um subsidiäre Mittel der Rechtsverfolgung handelt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Werkswohnung sei ihm zu Unrecht entzogen worden und damit sei ihm ein Teil seiner Besoldung rechtswidrig verkürzt worden. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Entschädigungsregelung in der Dienstordnung für den Fall der Räumung (§ 37a). Die Verpflichtung, eine Werkswohnung nicht grundlos zu entziehen und damit den Bezug zu kürzen, ergebe sich aus dem Grundsatz das Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die belangte Behörde durch die Wahrnehmung der der Stadt Wien aufgrund dieser Verfahren zukommenden Rechte ihre Fürsorgepflicht als Dienstgeber verletzt hat, zumal die lange Zeitspanne zwischen dem rechtskräftigen Entzug der Werkswohnung und dem Vollzug der Räumung nach den Verwaltungsakten auch auf das zeitweilige Nichtfortführen gerichtlicher Verfahren durch die Dienstbehörde zurückzuführen ist, die bestrebt war, in diesen Phasen zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Abgesehen davon, daß dieser Überlegung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine überzogene Vorstellung von der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zugrundeliegt, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Entzuges der Werkswohnung gesetzlich geregelt. Auf dieser Grundlage ist ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden. Daß die im Gesetz weiters vorgesehene Entschädigungsmöglichkeit nach § 37a DO 1966 für die Räumung der Werkswohnung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Beschwerdeführer nicht in Frage kommt, gesteht er sinngemäß selbst zu, weil er seinen vermeintlichen Anspruch als Schadenersatz geltend macht. Für einen solchen Schadenersatz bietet aber das als geschlossenes System zu sehende Dienst- und Besoldungsrecht keinen rechtlichen Ansatz.
Der Beschwerdeführer meint weiters, gänzlich verfehlt sei die Rechtsauffassung der belangten Behörde, über seinen Anspruch sei nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) abzusprechen. Im Hinblick auf die im Amtshaftungsgesetz statuierte Verpflichtung zur Schadensabwendung ginge er seines Schadenersatzanspruches nach dem AHG verlustig, wenn er nicht vom "Rechtsmittel" der Schadensabwendung in Form eines Antrages auf Feststellung des Schadens Gebrauch gemacht hätte.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die im Verwaltungsverfahren nur subsidiär eingeräumte Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Begehren handelt, für dessen Befriedigung es an einer positiv-rechtlichen Deckung mangelt und ein anderer eigener Rechtsweg vorgezeichnet ist. Der Erlassung eines Feststellungsbescheides darf nicht die Bedeutung eines Rechtsmittels im Sinne des Amtshaftungsgesetzes (AHG) eingeräumt werden. Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf Schragel, Kommentar zum AHG2, das von ihm gestellte Feststellungsbegehren als Rechtsmittel im Sinne des AHG sehen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß die in diesem Kommentar unter Rz 181 angegebenen Beispiele diese Möglichkeit nicht nennen. Als Rechtsmittel werden vielmehr alle Rechtsbehelfe bezeichnet, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten und nach der gesetzlichen Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung ermöglichen (vgl. auch Rz 179). Da das Begehren des Beschwerdeführers auf Schadenersatz aber keinesfalls in diesem Sinne gegen die "schädigende Amtshandlung" gerichtet war, kann dieses Begehren schon deshalb nicht als "Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG" gewertet werden. Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die §§ 64 ff VwGG, nach denen ein eigenes Verfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Amtshaftungsverfahren vorgesehen ist.
Die Beschwerde erweist sich aus den dargestellten Gründen als nicht berechtigt und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120328.X00Im RIS seit
29.03.2001