TE Vwgh Beschluss 1995/11/8 95/01/0359

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995, Zl. 4.249.204/12-III/13/95, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Entsprechend der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei ihm am 19. Juli 1995 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hat daher zufolge § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 30. August 1995 geendet. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 4. September 1995 - sohin nach Ablauf der in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehenen sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es einer Erledigung des mit der Beschwerde verbundenen Antrages bedarf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010359.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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