Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2022Norm
KommStG §6a Abs1Rechtssatz
Bei der persönlichen Haftung des § 6a KommStG handelt es sich um eine verschuldensabhängige Schadenshaftung, womit der Haftende den durch sein Verschulden zustande gekommenen Abgabenausfall ausgleichen soll.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; InsolvenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.320.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023