Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2022Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Mit der Vorlage einer Bestätigung über die (bloße) Teilnahme an einem Kurs, der der Vorbereitung auf die Absolvierung einer Prüfung (hier der Meisterprüfung) dient, wird ein Nachweis über das Beherrschen der Inhalte dieses Kurses – und damit ein Nachweis über die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem Niveau der an den Kurs anschließenden Prüfung – noch nicht erbracht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Spengler; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; Gleichwertigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.713.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023