TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/16 LVwG-AV-713/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2022
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Entscheidungsdatum

16.12.2022

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z64
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C GmbH & Co KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) suchte mit Schreiben vom 15. März 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) um Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)“ gemäß § 94 Z 64 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) an.

Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zum Nachweis seiner Befähigung bei:

-    Sozialversicherungsauszug vom 08. Februar 2022;

-    Lehrabschlusszeugnis im Beruf Spengler vom 16. Oktober 2017;

-    Unterweisungsbestätigung PSA gegen Absturz vom 20. März 2018;

-    Teilnahmebestätigung Unternehmertraining B vom 07. Dezember 2021;

-    Prüfungszeugnis der bestandenen Unternehmerprüfung vom
14. Dezember 2021;

-    Bestätigung über den Besuch der Veranstaltung Spengler Meisterausbildung beim B in der Zeit von 10. Jänner 2022 bis 11. März 2022 sowie Informationen über den Inhalt dieser Veranstaltung.

1.2. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, (im Folgenden: WKNÖ) erstattete mit Schreiben vom 30. März 2022 eine negative Stellungnahme zur Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises durch den Beschwerdeführer für die Ausübung des angestrebten Gewerbes.

Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und nachfolgenden Tätigkeiten bei verschiedenen Dachdecker- und Spenglerfirmen typische Tätigkeiten eines Spengler-Facharbeiters nachgewiesen habe, die für sich alleine aber noch keine ausreichende Befähigung für die selbständige Gewerbeausübung begründen würden, zumal diese nur kurzfristig gewesen seien und mehrere Unterbrechungen aufweisen würden. Auch mit der Anmeldung und Teilnahme an der Spengler Meisterausbildung im B würden keine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die selbständige Gewerbeausübung nachgewiesen werden. Die Befähigung sei in fachlicher Hinsicht nicht festzustellen.

Ungeachtet dessen führte die WKNÖ abschließend aus, dass der Beschwerdeführer zur Feststellung der individuellen Befähigung in fachlicher Hinsicht eine „informative Befragung bestehend aus einem Fachgespräch und Arbeitsprobe“ auf freiwilliger Basis absolvieren könne.

1.3. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail-Eingabe vom 07. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb trotz Teilnahme an der Spengler Meisterausbildung im B keine Befähigung in fachlicher Hinsicht festzustellen sei, zumal dies in Österreich die höchste Weiterbildungsmöglichkeit im Beruf Spengler bilde. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass die Person, die das Schreiben der WKNÖ gezeichnet habe, „kein Freund“ der individuellen Befähigung sei. Nichtdestotrotz würde der Beschwerde das angebotene Fachgespräch und die Arbeitsprobe absolvieren.

1.4. Mit Stellungahme vom 10. Mai 2022 teilte die WKNÖ der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 07. Mai 2022 ein Fachgespräch mit Arbeitsprobe zur Feststellung der individuellen Befähigung für das Spengler Handwerk absolviert habe und das Ergebnis negativ sei. Der Beschwerdeführer habe zwar die theoretischen Fragen ausreichend beantwortet, jedoch hätten sich bei den praktischen Arbeiten derart schwerwiegende Mängel ergeben, dass im Gesamten die informierte Befragung als negativ zu begutachten sei. Eine individuelle Befähigung könne seitens der WKNÖ nicht festgestellt werden; es werde die Ablegung der Meisterprüfung empfohlen.

1.5. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schreiben vom 19. Mai 2022 eine Stellungnahme, in der er insbesondere zum absolvierten Fachgespräch mit Arbeitsprobe Stellung nahm.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2022, Zl. ***, wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Spengler verbunden mit Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)“ nicht vorliege.

Begründend sind die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen der WKNÖ und des Beschwerdeführers wiedergegeben und ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 19. Mai 2022 keine neuen Beweismittel vorgelegt habe. Durch die beigebrachten Beweismittel seien die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen worden.

2.   Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01. Juli 2022 Beschwerde. In dieser ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Unternehmertraining und die Unternehmerprüfung absolviert und abgelegt habe. Zudem habe er den Kurs Spengler Meisterausbildung beim B besucht, der die höchst mögliche Weiterbildung in diesem Beruf darstelle. Seitens der WKNÖ sei dies nicht als ausreichend befunden, sondern eine „informative Befragung“ vorgeschlagen worden. Im Fachgespräch seien die gleichen Inhalte, wie die der vorangegangenen Meisterausbildung, erfragt worden, und sei der theoretische Teil positiv beurteilt worden. Alleine die Arbeitsprobe, ein anzufertigender Kessel, sei als unzureichend befunden worden. Ein derartiger Kessel würde jedoch in der heutigen Zeit industriell gefertigt und von Großhändlern angeboten werden; im Normalfall hätten die Dachmodelle der Spengler Meisterprüfung geprüft werden sollen, was wohl aber auch zeitlich nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer würde durch das Unternehmertraining und die bestandene Unternehmerprüfung sowie die Meisterausbildung alle betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und fachliche Kenntnisse über Fachregeln, Normen, Kalkulationen, Bau und Arbeitskunde verfügen. Dies auch durch die Berufsausbildung zum Spengler und die Praxiszeiten. Eine praktische Ausführung von Arbeiten sei in heutiger Zeit nicht mehr Standard; im Normalfall sei die selbständige Gewerbeausübung hauptsächlich mit betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Tätigkeiten verbunden, handwerkliche Tätigkeiten würden von den Mitarbeitern ausgeführt werden. Die Arbeitsprobe des Beschwerdeführers weise auch nicht die festgestellten „derart schwerwiegenden Mängel“ auf. Es sei zwar tatsächlich so, dass weder Form noch Maße mit der Anleitung übereinstimmen und bei den Lötstellen aufgrund des Zeitmangels kleinere Fehlstellen festzustellen seien. In anderen Bundesländern würde die „informative Befragung“ aber nur mündlich durchgeführt werden. Es sei ein Missstand, dass keine geeigneten Befähigungsprüfungen im Beruf Bauspengler angeboten würden, sodass nur die Möglichkeit der individuellen Befähigung bleibe. Die Meisterprüfung sei keine Option für die Selbständigkeit. Auch sei durch den weiteren vom allgemeinen Befähigungsnachweis geforderten Nachweis einer Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter nicht garantiert, dass entsprechende fachliche Kenntnisse vorhanden seien. Nach den Zugangsvoraussetzungen sei es nicht unbedingt notwendig, Facharbeiterzeiten nachzuweisen; es sei daher irrelevant, dass der Beschwerdeführer mehrere Unterbrechungen von Zeiten aufweisen würde, die mit gesundheitlichen Problemen zu erklären seien. Der Antrag des Beschwerdeführers sei – zusammengefasst – alleine aufgrund des negativ beurteilten „Meisterstücks“ erfolgt, was gemäß den Zugangsvoraussetzungen aber nicht zwingend gefordert werde.

Beantragt wurde die Feststellung der individuellen Befähigung.

2.2. Mit Schreiben vom 06. Juli 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Beschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Eingabe vom 16. September 2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht die Bevollmächtigung des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Mit Schriftsatz vom 03. Oktober 2022 wurde durch diesen eine ergänzende Stellungnahme erstattet, in der insbesondere ausgeführt ist, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung Spengler am 16. Oktober 2017 erfolgreich abgeschlossen habe und dadurch die Module 1 Teil A und 2 Teil A der Meisterprüfung erfülle. Zudem habe der Beschwerdeführer den Meisterprüfungskurs mit näher dargelegtem Inhalt von Jänner bis März 2022 absolviert. Diese Ausbildung belege die Vermittlung jener Kenntnisse, die Gegenstand der Prüfung zu den Modulen 1 B, 2 B und 3 der Meisterprüfung seien. Durch den Abschluss der Unternehmerprüfung seien Kenntnisse entsprechend Modul 4 und 5 der Meisterprüfung belegt. Es sei insofern eine Gleichwertigkeit mit der Meisterprüfung gegeben. Zudem bestehe eine Gleichwertigkeit mit der Voraussetzung der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler und einer ununterbrochenen mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter. Die Lehrabschlussprüfung liege unstrittig vor; durch die Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter sollen die unternehmerischen Fähigkeiten sichergestellt werden, welche vorliegend dem Beschwerdeführer durch die Unternehmerprüfung und die Teilnahme an der Meisterausbildung vermittelt worden seien.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06. Dezember 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und von drei informierten Vertretern der WKNÖ – dem Innungsgeschäftsführer der Landesinnung Dachdecker, Glaser und Spengler, dem Landesinnungsmeister Stellvertreter sowie einem Mitglied der Prüfungskommission, welche das Fachgespräch mit Arbeitsprobe betreffend den Beschwerdeführer abgenommen hat – als Auskunftspersonen.

4.   Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, absolvierte die Pflichtschule und schloss im Anschluss daran die Berufsschule ab. Nach Abbruch seiner Lehrausbildung übte er Hilfsarbeitertätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen aus und bezog insbesondere von 06. Mai 2013 bis 01. Jänner 2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Am 16. Oktober 2017 bestand er erfolgreich die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler. Seit dem 03. Jänner 2018 übte er diverse Beschäftigungen als Facharbeiter in Spenglerei- und Dachdeckerbetrieben aus, wobei diese Tätigkeiten mehrfach durch Bezüge von Notstandshilfe, Überbrückungsgeld bzw. Arbeitslosengeld über mehrere Monate unterbrochen waren; jedenfalls zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit von 09. November 2021 bis 07. Dezember 2021 das Unternehmertraining und legte am 14. Dezember 2021 die Unternehmerprüfung gemäß § 25 GewO erfolgreich ab. Im Zeitraum von 10. Jänner 2022 bis 11. März 2022 nahm er an der Veranstaltung Spengler Meisterausbildung beim B teil; dieser Kurs dient als Vorbereitungskurs für die Ablegung der Meisterprüfung und behandelt jene Inhalte, die Gegenstand der Meisterprüfung sind. Der Beschwerdeführer legte die Meisterprüfung nicht ab.

4.2. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 15. März 2022 um Feststellung der individuellen Befähigung für das Handwerk Spengler und Kupferschmiede an. Diesem Antrag schloss er die unter Punkt 1.1. dargelegten Unterlagen an.

4.3. Die WKNÖ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zur Auffassung, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des Spenglergewerbes in fachlicher Hinsicht nicht festgestellt werden könne; sie bot dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis die Teilnahme an einer informativen Befragung bestehend aus einem Fachgespräch und Arbeitsprobe zur Feststellung der individuellen Befähigung in fachlicher Hinsicht an. Diese Vorgehensweise wird von der WKNÖ gewählt, wenn aus ihrer Sicht eine individuelle Befähigung in fachlicher Hinsicht mit Blick auf vorgelegte Unterlagen/Belege nicht festgestellt werden kann, jedoch Gründe zur Annahme für das Vorliegen handwerklicher Kenntnisse der betreffenden Person bestehen.

4.4. Der Beschwerdeführer nahm am 07. Mai 2022 an einer solchen freiwilligen informativen Befragung, bestehend aus einem Fachgespräch mit Arbeitsprobe, teil. Diese informative Befragung fand vor einer Prüfungskommission der WKNÖ, bestehend aus zwei Spenglermeistern, im D statt. Der Beschwerdeführer bestand das theoretische Fachgespräch (wobei diesbezüglich im Beurteilungsbogen auf das Modul 2 der Meisterprüfung Bezug genommen wird), die von ihm angefertigte Arbeitsprobe wurde negativ begutachtet. Für eine solche Arbeitsprobe im Rahmen der informativen Befragung wird von der WKNÖ üblicherweise auf drei Modelle für Dachabdeckungen zurückgegriffen, die bei Meisterprüfungen Verwendung finden. Am 07. Mai 2022 waren diese Modelle für Dachabdeckungen aufgrund eines Missverständnisses im D nicht vorbereitet, weshalb dem Beschwerdeführer – alternativ – aufgetragen wurde, einen konischen Wasserfangkessel anhand einer von einem Mitglied der Prüfungskommission angefertigten Skizze anzufertigen. Bei diesem Wasserfangkessel handelt es sich um jenes Werkstück, das im Zuge des Bundeslehrlingswettbewerbes der Spengler anzufertigen ist und auch im Lehrplan der Spengler Berücksichtigung findet. Der vom Beschwerdeführer hergestellte Wasserfangkessel war nach Ablauf der Bearbeitungszeit nicht fertiggestellt und wies ein handwerklich niedriges Niveau auf: die Maße lagen außerhalb des Toleranzbereiches und war die Lötung nicht fachgerecht ausgeführt (undicht). Die Arbeitsprobe des Beschwerdeführers wurde von der Prüfungskommission negativ bewertet. Aufgrund dieser negativen Bewertung der Arbeitsprobe wurde die informative Befragung (bestehend aus Fachgespräch und Arbeitsprobe) von der Prüfungskommission insgesamt negativ beurteilt.

5.   Beweiswürdigung:

Die unter den Punkten 4.1. bis 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen (etwa Prüfungszeugnisse, Sozialversicherungsdatenauszug) und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Den unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen liegen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Ausführungen der als Auskunftspersonen vernommenen informierten Vertreter der WKNÖ zugrunde. So wurde insbesondere vom Landesinnungsmeister Stellvertreter dargelegt, dass für den Beschwerdeführer der konische Wasserfangkessel als Werkstück für die Arbeitsprobe gewählt worden sei, weil die Modelle für die Dachabdeckungen, die üblicherweise im Rahmen der gegenständlichen Prüfung und bei Meisterprüfungen verwendet werden, aufgrund eines Missverständnisses im D nicht vorbereitet gewesen seien; die Wahl des Werkstücks für die Arbeitsprobe sei daher – so die Auskunftspersonen einhellig – auf den konischen Wasserfangkessel gefallen, der auch das im Rahmen des Bundeslehrlingswettbewerbes anzufertigende Werkstück sei. Die festgestellte Beurteilung des Werkstücks gründet auf den Vermerken in dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Beurteilungsbogen (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) im Einklang mit der Stellungnahme der WKNÖ vom 15. Mai 2022 und den Ausführungen der einvernommenen Auskunftspersonen. Auch räumte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde ein, dass der Kessel weder die Form noch das Maß der Anleitung aufgewiesen habe und bei den Lötstellen kleinere Fehlstellen festzustellen gewesen seien.

6.   Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:

„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“

„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

[…]“

6.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede (in der Fassung der Kundmachung vom 30. Juli 2014; in Kraft bis 30. Juni 2023) lautet:

„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis üer eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfo[l]greich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler über die Meisterprüfung für das Handwerk Spengler lauten:

„Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004 anzuwenden.

§ 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 3. Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

Modul 1 – Teil A

§ 4. (1) Folgende Arbeitsproben bzw. Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfertigkeiten zu beweisen:

a) Die Prüfung hat den Nachweis folgender Fertigkeiten nach Angabe zu umfassen: Messen, Aufreissen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Nieten, Runden, Bördeln, Schweifen, Weich- oder Hartlöten, Autogenschweißen.

b) Die Themenstellung hat den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

c) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2. fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung.

(2) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 4 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 5 Stunden dauern.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(4) Das Modul 1 Teil A ist ein Gegenstand.

Modul 1 – Teil B

§ 5. (1) Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, statischen, technischen, kalkulatorischen und ausführenden Fertigkeiten in den drei Gegenständen Meisterarbeit, Bauprobe und Projektarbeit zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Fachbereich positiv absolviert werden muss.

a) Meisterarbeit:

Umfasst die Anfertigung einer funktionstüchtigen Konstruktion aus dem Spenglerbereich (Werkstättenbereich).

b) Bauprobe:

Umfasst die Anfertigung einer funktionstüchtigen Bauprobe aus dem Spenglerbereich (Bauspenglerbereich).

c) Projektarbeit:

Diese umfasst folgende vier Fachbereiche:

1. Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,

2. Anfertigen einer Dachausmittlung in zeichnerischer und rechnerischer Form

3. Anfertigen einer Massenaufstellung und einer Fachkalkulation

4. Anfertigen einer kaufmännischen schriftlichen Kommunikation.

(2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Bestimmungen sowie berufsbezogenen Sondervorschriften zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat im Gegenstand Meisterarbeit die Arbeiten in 8 Stunden beenden kann und darf maximal 9 Stunden dauern, im Gegenstand Bauprobe die Arbeiten in 8 Stunden beenden kann und darf maximal 9 Stunden dauern sowie im Gegenstand Projektarbeit die Arbeiten in 7 Stunden beenden kann und darf maximal 8 Stunden dauern. Eine zeitliche Zusammenfassung der Gegenstände ist zulässig.

(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(6) Der Teil B hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren.

(7) Das Modul 1 Teil B besteht aus drei Gegenständen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 6. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

Modul 2 – Teil A

(2) Folgende fünf Fachbereiche sind zu prüfen:

a) Werkstoffkunde,

b) Arbeitsverfahren,

c) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen,

d) Fachrechnen,

e) Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.

(3) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(4) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(5) Das Modul 2 Teil A ist ein Gegenstand.

Modul 2 – Teil B

§ 7. (1) Das Modul 2 Teil B hat sich auf die angeführten Fertigkeiten der Fachbereiche

a) Projektarbeit, Bau- und Arbeitskunde,

b) Sicherheitsmanagement, Normen und berufsbezogene Sondervorschriften und

c) Facheinschlägige technische Richtlinien, Qualitätsmanagement,

Qualitätssicherung und Weiterbildung zu erstrecken.

(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(4) Das Modul 2 Teil B ist ein Gegenstand.

Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung

§ 8. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen

a) Fachkunde,

b) technische und angewandte Mathematik und

c) physikalische Grundlagen

zu umfassen.

(3) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 6 Stunden zu beenden.

(4) Das Modul 3 ist ein Gegenstand.

Eingeschränkter Prüfungsumfang

§ 9. (1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Meisterprüfungsordnung Spengler:

a) Spengler (BGBl. Nr. 171/1975 und 569/1986),

b) Kupferschmied (BGBl. Nr. 32/1976 und 569/1986),

c) Dachdecker (BGBl. Nr. 204/1976),

d) Blechschlosser (BGBl. Nr. 230/1974 und 355/1976),

e) Zimmerei (BGBl. Nr. II 197/2000).

(2) Folgende positiv absolvierten Meister- und Befähigungsprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Spengler:

a) Kupferschmied (Kundmachung der Bundesinnung vom 30. Jänner 2004)

b) Dachdecker (Kundmachung der Bundesinnung vom 30. Jänner 2004)

c) Holzbau-Meister (Kundmachung der WKÖ vom 31.Jänner 2006)

d) Baumeister (Kundmachung des Erweitertem Präsidium der WKÖ vom 30. Jänner 2004, letzte Änderung 20. Oktober 2010)

(3) Das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A sowie Modul 3 wird durch folgende Ausbildungen ersetzt:

a) erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer technischen Universität im Bereich Bauingenieurwesen, Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder

b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bauingenieurwesen, Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 10. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2010.

Modul 5: Unternehmerprüfung

§ 11. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 114/2004.

[…]“

7.   Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

7.2. Bei dem Gewerbe „Spengler; Kupferschiede (verbundenes Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 64 GewO), für dessen Ausübung gemäß § 16 Abs. 1 GewO der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („genereller“ oder „allgemeiner“ Befähigungsnachweis).

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede (in der Folge: Zugangsverordnung) regelt, durch welche Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Spengler (§ 94 Z 64 GewO) als erfüllt anzusehen ist.

Bei dem „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, ggf. eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13 AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rn. 4 [rdb.at], mit Hinweis auf GRT 2009 Punkt 31).

7.3. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer – losgelöst von einem Anmeldeverfahren (zur Zulässigkeit eines solchen losgelösten Antrags siehe VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007) – die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 64 GewO.

Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beigebrachten Belege die für die Ausübung des angestrebten Handwerks Spengler erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat, mit anderen Worten: seine absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel entsprechend der Zugangsverordnung in gleicher Weise („gleichwertig“) verwirklicht.

7.4. Dies ist vorliegend nicht der Fall:

7.4.1. Gemäß § 1 der Zugangsverordnung ist die fachliche Qualifikation für das Handwerk der Spengler (§ 94 Z 64 GewO) als erfüllt anzusehen

-    durch ein Zeugnis über den Abschluss einer Meisterprüfung (§ 1 Z 1 leg.cit.),

-    durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter iSd § 18 Abs. 3 GewO (§ 1 Z 2 leg.cit.),

-    durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler (oder einem verwandten Lehrberuf) oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden, näher bestimmten Schule sowie

o    eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter iSd § 18 Abs. 3 GewO (§ 1 Z 3 lit. a und b leg.cit.) oder

o    eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung gemäß § 18 Abs. 3 GewO (§ 1 Z 6 lit. a und b leg.cit.),

-    durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden und eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter gemäß § 18 Abs. 3 GewO (§ 1 Z 4 lit. a und b leg.cit.), oder

-    Zeugnisse über eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

Gemäß § 1 der Zugangsverordnung kommt es sohin für den Zugang zum Handwerk Spengler entweder auf die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder (bei Nichtablegung der Meisterprüfung) auf bisher ausgeübte „einschlägige Tätigkeiten“ bzw. „fachspezifische Tätigkeiten“ in näher bestimmten Funktionen und/oder eine bestimmte Grundausbildung (Lehrabschluss/Schulabschluss) an. Unter solchen „einschlägigen Tätigkeiten“ (bzw. „fachspezifischen Tätigkeiten“) sind – auch im Hinblick auf den verwiesenen § 18 Abs. 3 GewO – jedenfalls „fachliche Tätigkeiten“ zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlich sind. Bei Nichtabsolvierung der Meisterprüfung kommt es folglich für die gemäß § 1 der Zugangsverordnung vorgesehenen „einschlägigen Tätigkeiten“ als Selbständiger/Betriebsleiter bzw. „fachspezifischen Tätigkeiten“ als Unselbständiger darauf an, dass durch diese jene Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt werden, die zur selbständigen Ausübung des angestrebten Gewerbes erforderlich sind.

7.4.2. Der Beschwerdeführer erfüllt unstrittig nicht die Voraussetzungen der Zugangsverordnung, insbesondere hat er die darin vorgesehene Meisterprüfung nicht abgelegt. Die Meisterprüfung besteht gemäß der Prüfungsordnung (vgl. oben Punkt 6.3.) aus insgesamt fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

Das Modul 1 gliedert sich in einen Teil A (für den Beruf notwendige Grundfertigkeiten) und einen Teil B (für die Unternehmensführung erforderliche fachliche-praktische Kenntnisse und Fertigkeiten: Meisterarbeit, Bauprobe und Projektarbeit), das Modul 2 beinhaltet einen Teil A (Kenntnisse betreffend Werkstoffkunde, Arbeitsverfahren, Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Fachrechnen, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung) und einen Teil B (Fertigkeiten der Fachbereiche Projektarbeit, Bau- und Arbeitskunde, Sicherheitsmanagement, Normen und berufsbezogene Sondervorschriften und Facheinschlägige technische Richtlinien und Qualitätsmanagement), das Modul 3 umfasst die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen Fachkunde, technische und angewandte Mathematik und physikalische Grundlagen, das Modul 4 ist die Ausbilderprüfung und das Modul 5 die Unternehmerprüfung.

Hinsichtlich dieser Zugangsvoraussetzung „Meisterprüfung“ ist durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege keine Gleichwertigkeit mit dem durch diese Zugangsvoraussetzung festgelegten Ausbildungsziel gegeben. So trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch die absolvierte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler und die bestandene Unternehmerprüfung einzelne (Teile) der insgesamt fünf Module der Meisterprüfungsordnung erfüllt (vgl. oben Punkt 6.3., insbesondere § 9 der Prüfungsordnung, der die „Anrechnung“ der Lehrabschlussprüfung auf das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A vorsieht; zudem sind die Module 4 und 5 durch die positive Ablegung der Unternehmerprüfung, welche auch die Ausbilderprüfung beinhaltet, erfüllt). Der vom Beschwerdeführer belegte Meisterprüfungskurs vermag jedoch eine Gleichwertigkeit entsprechend den in den Modulen 1 Teil B, 2 Teil B und 3 festgelegten Ausbildungszielen (insbesondere betreffend die für den Meisterabschluss notwendigen fachlichen-praktischen Kenntnisse entsprechend einer Meisterarbeit, Bauprobe und Projektarbeit, etwa einschließlich Materialaufstellung und Fachkalkulation) nicht zu begründen: Mit der Vorlage einer Bestätigung über die (bloße) Teilnahme an einem Kurs, der der Vorbereitung auf die Absolvierung einer Prüfung (hier der Meisterprüfung) dient, wird ein Nachweis über das Beherrschen der Inhalte dieses Kurses – und damit ein Nachweis über die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem Niveau der an den Kurs anschließenden Prüfung – noch nicht erbracht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung – zu Gunsten des Beschwerdeführers – des Ergebnisses des theoretischen Teils der informativen Befragung (Fachgespräch mit Arbeitsprobe), das der Beschwerdeführer am 07. Mai 2022 absolvierte. Aus dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Beurteilungsbogen ergibt sich eine positive Absolvierung des Fachgesprächs, wobei diesbezüglich alleine auf das Modul 2 der Meisterprüfung Bezug genommen wird. Ein Beleg von praktisch-fachlichen Kenntnissen, wie er in der Meisterprüfungsordnung (vgl. insbesondere Modul 1 Teil B) vorgesehen ist, wird durch die positive Absolvierung eines theoretischen Fachgesprächs nicht erbracht. Auch kann im alleinigen Nachweis von Zeiten als Facharbeiter nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung (seit dem Jahr 2018, wobei diese durch mehrere Unterbrechungen über mehrere Monate gekennzeichnet sind) eine Gleichwertigkeit zu den durch die Meisterprüfungsordnung festgelegten fachlichen-praktischen Kenntnissen nicht erkannt werden.

Zur negativ beurteilten Arbeitsprobe des Beschwerdeführers im Rahmen der informativen Befragung (Fachgespräch samt Arbeitsprobe) vor einer Prüfungskommission der WKNÖ ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO auch durch eine freiwillige Ablegung einer Arbeitsprobe und anschließender fachlicher Beurteilung durch Mitglieder der Prüfungskommission erbracht werden kann (vgl. hierzu etwa Stolzlechner et.al., GewO4 (2020) § 19 Rz. 15). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann alleine in der Tätigkeit der Prüfungskommissionsmitglieder als selbständige Unternehmer und in einem behaupteten unfreundlichen Auftreten keine – auf das Ergebnis der im vorliegenden Fall erfolgten Beurteilung einflussnehmende – Befangenheit erblickt werden. So wurde auch von dem in der Verhandlung einvernommenen Mitglied der Prüfungskommission die Auswahl des anzufertigenden Werkstücks (

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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