TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/0540

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1995, Zl. 300.161/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach er sich im Zeitpunkt seiner in prozeßfähigem Alter erfolgten (vgl. das hg. Erkenntnis vom gleichen Tage Zl. 95/19/0838) Antragstellung im Inland aufgehalten habe, entgegen, indem er vorbringt, er habe sich zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages im Ausland aufgehalten. Die bekämpfte Tatsachenannahme der belangten Behörde sei auch nicht - wie diese in der Bescheidbegründung ausführe - aus seinen Angaben im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ableitbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens vorzuhalten und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Sie habe hiedurch die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG verletzt.

Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, daß dem in Rede stehenden Antrag des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, daß er ihn am 19. November 1994 in Wien unterfertigt hat, wobei er als seinen Wohnsitz im Antragszeitpunkt 1150 Wien, Hütteldorferstraße 131/16, angab. Die Annahme der Behörde, wonach der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten habe, findet daher sehr wohl in der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage Deckung.

Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 3 AVG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Beweismittel von der Partei selbst stammt; die Würdigung der Beweismittel selbst und die darauf gestützte rechtliche Schlußfolgerung ist nicht als "Ergebnis der Beweisaufnahme" zu verstehen und muß daher auch der Partei nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/11/0025). Ganz abgesehen davon hat auch die erstinstanzliche Behörde ihren abweisenden Bescheid darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer das Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt habe. Eine - hier gar nicht vorliegende - im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird aber jedenfalls dadurch saniert, daß die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/03/0151). Der Beschwerdeführer ist jedoch in seiner Berufung den diesbezüglichen Tatsachenannahmen der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegengetreten, wenngleich er sie - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - auch nicht zugestanden hat.

Damit verstößt aber sein erstmals in der Beschwerde erstattetes ausdrückliches Vorbringen, wonach er sich im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages im Ausland aufgehalten habe, gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 f VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190540.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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