TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 94/19/1405

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1994, Zl. 4.326.839/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1994 wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. November 1991, mit welchem festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsbürgerin -, die am 2. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 6. November 1991 den Asylantrag gestellt hat, erhobene Berufung abgewiesen und damit die Asylgewährung versagt. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Sachverhalt und zog daraus den Schluß, daß hieraus keine konkreten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen durch die Behörden des Heimatstaates zu erkennen seien und auch nicht davon auszugehen sei, daß im Falle der Rückkehr in die Heimat die Beschwerdeführerin solche Verfolgungen gewärtigen müsse. Die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes.

In der Beschwerde wird zunächst die mangelnde Sorgfalt des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Verwechslung von "Familien- und Nachnamen" (gemeint wohl: Vornamen) und der nicht vollständig richtigen Zitierung der an der Situation ihres Gatten beteiligten Parteien gerügt und davon ausgehend auf die mangelnde Sorgfalt des gesamten Ermittlungsverfahrens geschlossen. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, ob und welche Vorbringen (etwa bei der niederschriftlichen Einvernahme) unberücksichtigt geblieben wären, sondern wiederholt im wesentlichen die bereits im gesamten Verfahren gemachten und von der Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Angaben der Beschwerdeführerin. Danach sei ihr Mann Offizier bei der Armee und Mitglied der Arbeiterpartei WPE gewesen, welche am 23. Mai 1991 samt dem Präsidenten gestürzt worden sei. In der Folge hätten Putschisten der Partei EPRDF die Regierung übernommen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei sofort nach dem Putsch verhaftet worden. Sie selbst sei nach seiner Festnahme dreimal von Soldaten in ihrer Wohnung aufgesucht worden, welche sie über die politische Tätigkeit des Gatten befragt hätten. Deshalb habe sie Angst gehabt, ebenfalls festgenommen zu werden und sich zur Ausreise entschlossen. Des weiteren rügt die Beschwerde, daß der angefochtene Bescheid gegen die Bestimmung des § 60 AVG verstoße.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat keine einzige gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung dargetan. Denn selbst die dreimalige Aufsuche durch Soldaten samt Befragung nach der politischen Tätigkeit des Gatten lief ohne jegliche Drohungen oder Gewaltanwendungen ab.

Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, daß die Verfolgung von Familienangehörigen IM AUSNAHMSFALL im Rahmen des Zusammenwirkens mehrerer Merkmale geeignet sein könnte, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Im vorliegenden Fall ist aber die alleinige Verfolgung des Gatten nicht ausreichend dafür, daß aus objektiver Sicht eine gegen die Beschwerdeführerin drohende Verfolgung anzunehmen ist. Denn angesichts der - nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - völlig repressionsfrei verlaufenden Befragungen über die politische Tätigkeit ihres Gatten kann dem Schluß der belangten Behörde, daß konkrete asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen weder bereits vorlagen noch in Zukunft mit solchen zu rechnen gewesen wäre, nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn - wie im konkreten Fall - nichts, was auf die drohende eigene Verfolgung hinwies, vorgebracht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei dieser Beurteilung keineswegs, daß die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, daß die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung erlitten haben müsse oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre.

Der Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mangelnde Bescheidbegründung ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Begründung dargetan hat, auf welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sie ihre Beweiswürdigung stützt, welche Erwägungen sie getroffen hat und wie sie die Rechtsfrage beurteilt hat. Insofern sich die Rüge auf den erstinstanzlichen Bescheid bezieht, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist.

Insoferne die Beschwerde rügt, daß die Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß die GlaubWÜRDIGKEIT dieser Angaben von der belangten Behörde nicht bezweifelt wurde, sondern die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend für eine GLAUBHAFTMACHUNG im Sinne des Asylgesetzes erachtet hat.

Da sohin die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191405.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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