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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldGRechtssatz
Keine Aussicht auf Erfolg der Anfechtung der Wortfolge "und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind" in §2 Abs1 Z5 litc KBGG idF BGBl I 174/2022: Dem Gesetzgeber kommt im Beihilfenrecht ein weiter - durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Es ist ihm nicht entgegenzutreten, wenn er den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig macht. Es liegt daher auch innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei Personen, deren Asylantrag abgewiesen wurde, denen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, von der zusätzlichen Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G291.2022Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023