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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Zurückweisung der Erklärung von Opfern zu Privatbeteiligten vor Erhebung der AnklageRechtssatz
Art90a B-VG, wonach Staatsanwälte in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen die Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen, steht einer Betrauung der Staatsanwaltschaft mit weiteren Aufgaben nicht entgegen, weshalb es auf keine Bedenken trifft, wenn der Staatsanwaltschaft vor Einbringung der Anklage die Zurückweisung von Erklärungen nach §67 Abs2 StPO (Privatbeteiligung) obliegt.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist nicht Partei desselben. Zur Partei des Strafverfahrens wird sie erst mit Beginn des Hauptverfahrens. Gegen ihre Entscheidung im Ermittlungsverfahren steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung an das ordentliche Gericht offen, weshalb letztlich ein Gericht iSd Art6 EMRK über die Zulässigkeit der Erklärung nach §67 Abs2 StPO entscheidet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Gericht Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G186.2022Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023