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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
"Sache" des Verleihungsverfahrens ist die Entscheidung über den Verleihungsantrag (nach § 19 StbG 1985) und die Prüfung dieses Antrages nach den nach Lage des Falles in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen bzw. die Prüfung der solcherart in Frage kommenden Verleihungshindernisse (vgl. in diesem Sinne VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, wonach dem VwG im Falle einer meritorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Verleihungshindernisse zukommt; vgl. zu den Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 und den Verleihungshindernissen nach § 10 Abs. 2 und 3 StbG 1985 auch VfGH 9.3.2021, G 355/2020-12 ua, mwN). Anderes gilt nur, wenn ein "eingeschränkter" Verleihungsantrag gestellt wird; "Sache" des Verleihungsverfahrens ist in diesem Fall nur die Prüfung des geltend gemachten Verleihungstatbestandes. Bei der Prüfung ist auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers Bedacht zu nehmen (vgl. zur allgemeinen Verpflichtung des Fremden nach § 19 Abs. 2 erster Satz StbG 1985, der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010284.L06Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023