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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0105 E 27. Juni 2001 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Es können daher vor dessen Erlassung an die mit dem Akt verliehene Rechtsposition anknüpfende rechtliche Regelungen - wie etwa § 49 Abs. 1 FrG 1997 - nicht zum Tragen kommen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010284.L03Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023