RS Vwgh 2023/2/6 Ra 2021/05/0047

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050047.L02

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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