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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050047.L02Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023