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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der B P in H, vertreten durch die Dr. Lechner & MMag. Niedrist Rechtsanwalts KG in 6020 Innsbruck, Bürgerstrasse 2/1, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. erhöhte Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat den Beschluss vom 16. Jänner 2023, RV/3100081/2022, erlassen und eine Abschrift zusammen mit dem Fristsetzungsantrag vom 2. Dezember 2022 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023160001.F00Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023