Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das VwG sah es als erwiesen an, dass die Beschuldigte die Katzen inseriert und angeboten habe, weil sie als Anbieterin aufscheine und zwar unabhängig davon, wer das Inserat bezahlt habe. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 8a TierschutzG 2005 erfüllt eine solche Person jedenfalls den Tatbestand der Verwaltungsübertretung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020018.L01Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023