TE Vwgh Beschluss 2023/2/15 Ra 2023/02/0018

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Veröffentlicht am 15.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §30
TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierschutzG 2005 §8a
TierschutzG 2005 §8a Abs2
TierschutzG 2005 §8a Abs2 Z4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D in F, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8055 Graz-Seiersberg, Mitterstraße 177, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. November 2022, LVwG 30.28-5295/2022-10, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Barbara Fiala-Köck in 8044 Graz, Ortnerstraße 51), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Februar 2021 wurde der Revisionswerberin folgendes Verhalten angelastet:

„Sie haben am 27.05.2021, 28.05.2021, 04.06.2021, 24.06.2021 und 29.06.2021 auf ‚willhaben‘ und ‚facebook‘, Tiere öffentlich feilgeboten, indem Sie diese/n inseriert und angeboten haben, obwohl das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können und dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind, gestattet ist. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Feilgeboten wurden auf willhaben und facebook am:

-    27.05.2021, um 13:48 Uhr (willhaben) und am 28.05.2021, um 10:05 (auf facebook) 1 Katze ‚die kleine Milli‘ (laut Tierarzt ca. 2,5 Jahre alt, kastriert und entwurmt)

-    04.06.2021, um 13:27 Uhr, 1 Katze ‚Simba‘ (ca. 8 Wochen, tierärztlich untersucht

-    24.06.2021, um 14:47 Uhr (willhaben-Code: 481421005), 1 Katze, ‚Filou‘ (ca. 12 Monate alt, kastriert, männlich, tierärztlich untersucht, entfloht und entwurmt)

-    24.06.2021, um 14:47 Uhr (willhaben-Code: 481421005), 1 Katze, ‚Savanna‘ (ca. 11 Monate alt)

-    24.06.2021, um 14:47 Uhr (willhaben-Code: 481421005), 1 Katze, ‚Nino‘ (ca. 1,5 Jahre alt, kastriert und mehrfacht entwurmt)

-    24.06.2021, um 14:47 Uhr (willhaben-Code: 481421005), 1 Katze, ‚Alice‘ (ca. 1 Jahr alt, kastriert und mehrfach entwurmt)

-    24.06.2021, um 14:47 Uhr (willhaben-Code: 481421005), 1 Katze, ‚Heinzi‘ 4 Jahre alt, kastriert und mehrfach entwurmt)

-    29.06.2021, um 14:18 Uhr (willhaben-Code: 481138690), 1 Katze, ‚Carlos‘; erstmals inseriert am 04.06.2021, um 13:04 Uhr, damals ca. 8 Wochen alt (Tigerbub ca. 10 Wochen alt, mehrfach entwurmt und tierärztlich untersucht)

-    29.06.2021, um 14:18 Uhr (willhaben-Code: 481138690), 1 Katze, ‚Nala‘; erstmals inseriert am 04.06.2021, um 13:04 Uhr, damals ca. 8 Wochen alt (grau-weißes Mädchen, ca. 10 Wochen alt, mehrfach entwurmt und tierärztlich untersucht)

-    29.06.2021, um 14:18 Uhr (willhaben-Code: 481138690), 1 Katze, ‚Maggy‘; erstmals inseriert am 04.06.2021, um 13:04 Uhr, damals ca. 8 Wochen alt (schwarze[s] Mädchen, ca. 10 Wochen alt, mehrfach entwurmt und tierärztlich untersucht)

-    29.06.2021, um 14:18 Uhr (willhaben-Code: 481138690), 1 Katze, ‚Lucy‘ (rot-weißes Weibchen, ca. 10 Wochen alt, mehrfach entwurmt und tierärztlich untersucht)

-    29.06.2021, um 14:18 Uhr (willhaben-Code: 481138690), 1 Katze, ‚Ella‘ (ca. 10 Wochen alt laut Tierarzt, entwurmt)“.

2        Die Revisionswerberin habe dadurch § 38 Abs. 3 iVm. § 8a Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 35/2008 verletzt, weshalb über sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben wurde.

3        2.1. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Revisionswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

4        2.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst nach Wiedergabe des Straferkenntnisses, des Beschwerdevorbringens und des Ganges der mündlichen Verhandlung aus, der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt habe sich bestätigt und werde von der Revisionswerberin nicht bestritten. Die Ausnahmetatbestände des § 8a Abs. 2 TSchG kämen nicht zum Tragen: Die Revisionswerberin habe weiterhin keinen Bezug zur Landwirtschaft hergestellt; es komme nicht darauf an, auf wessen Rechnung die Schaltungen im Internet erfolgt seien, sondern auf den Inhalt der Aktivität im Internet; dort sei die Revisionswerberin mit ihrem früheren Nachnamen als Anbieterin aufgeschienen. Zwar habe die Revisionswerberin auch ältere Tiere angeboten, die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 Z 4 TSchG betreffe aber Fälle, in denen Personen eine Tierhaltung nicht mehr möglich sei (etwa ältere oder kranke Personen; Haftstrafen) und die zudem der Entlastung der Tierheime diene. Die Revisionswerberin habe jedoch nicht dargelegt, welche Änderungen ihrer Lebensumstände ihr die Haltung der angebotenen Katzen verunmöglichten. Darüber hinaus begründete das Verwaltungsgericht das Verschulden der Revisionswerberin an der angelasteten Übertretung sowie die Strafbemessung.

5        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese erweist sich als unzulässig.

6        4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        4.2.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Begründungspflicht, vor. Dem Erkenntnis fehle die Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts. Dies sei relevant im Hinblick auf das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 8a Abs. 2 Z 3 und Z 4 TSchG, weil das Verwaltungsgericht bei richtiger Würdigung der Beweise zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Ausnahmetatbestände vorlägen. Das Verwaltungsgericht führe nicht aus, warum die Katzenhaltung nicht mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stünde sowie, warum sich die Revisionswerberin nicht auf den zweiten Ausnahmetatbestand berufen könne.

10       Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel releviert; wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel darzutun, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. aus der stRsp etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2022/02/0197, mwN). Derartiges lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht entnehmen. Demgegenüber lässt sich dem Erkenntnis noch mit hinreichender Deutlichkeit aufgrund der dislozierten Feststellungen entnehmen, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.

11       Soweit sich die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (siehe z.B. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwN).

12       Auch mit dem näheren Vorbringen zu einzelnen inhaltlichen, vom Verwaltungsgericht nach Auffassung der Revisionswerberin nicht hinreichend beachteten Aspekten vermag die Revision weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes noch einen relevanten Begründungsmangel aufzuzeigen (vgl. zur Begründungspflicht allgemein: VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0055): Das Verwaltungsgericht hat sich - wenn auch knapp aber noch mit hinreichender Deutlichkeit - mit dem Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen der Erfüllung der Ausnahmetatbestände des § 8a TSchG auseinandergesetzt und diese mit näherer Begründung verneint.

13       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

14       4.2.2. Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle Judikatur zur Rechtsfrage, ob jene Person die Verwaltungsübertretung begangen habe, die das Inserat geschalten und bezahlt habe, oder ob jene Person zur Verantwortung zu ziehen sei, die im Inserat als Kontaktperson aufscheine.

15       Damit entfernt sich die Revisionswerberin vom ihr angelasteten Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht sah es nach seinen Ausführungen als erwiesen an, dass die Revisionswerberin die Katzen inseriert und angeboten habe, weil sie als Anbieterin aufscheine und zwar unabhängig davon, wer das Inserat bezahlt habe. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 8a TSchG erfüllt eine solche Person jedenfalls den Tatbestand der Verwaltungsübertretung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.

16       4.2.3. Weiters wird ausgeführt, es liege ein Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2021/02/0185 vor: Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass die Tiere bei ihr auf der Landwirtschaft gelebt hätten; es sei damit ein Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin hergestellt worden.

17       Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Widerspruch zum Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/02/0185, aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof dort ausgeführt hat, dass der Ausnahmetatbestand des § 8a Abs. 2 Z 3 TSchG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 130/2022 erfüllt sei, wenn die „Katzen in irgendeinem Bezug zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb stünden“. Mit der Behauptung, die Katzen hätten „auf der Landwirtschaft gelebt“ wird ein solcher Bezug nicht hergestellt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.

18       4.2.4. Zuletzt führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem Ausnahmetatbestand des § 8a Abs. 2 Z 4 TSchG noch nicht umfassend auseinandergesetzt. Es würde im Erkenntnis die Frage aufgeworfen, ob sich lediglich der Inserent auf diesen Ausnahmetatbestand berufen könne, oder ob auch Umstände beim Voreigentümer der Tiere den Ausnahmetatbestand bilden könnten. Die Revisionswerberin habe ausgeführt, weshalb die Tiere nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb hätten bleiben können.

19       § 8a Abs. 2 Z 4 TSchG bestimmt diesbezüglich eindeutig, dass die Tiere lediglich durch den „Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution“ inseriert werden dürfen. Zum Vorbringen der Revisionswerberin führte das Verwaltungsgericht aus, damit hätte diese keine Änderungen ihrer Lebensumstände geltend gemacht, die ihr die Haltung der angebotenen Katzen verunmöglichten. Dem tritt die Revision im Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.

20       4.3. In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020018.L00

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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