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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Fristsetzungsantrag der S in S, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72-74, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. März 2022 wurde die Antragstellerin einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG für schuldig erkannt und über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2022 wurde laut Aufgabeschein am 1. Juni 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingebracht. Mit am 25. Jänner 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schriftsatz stellte die Antragstellerin den vorliegenden Fristsetzungsantrag.
2 Begründend führte sie darin zusammengefasst aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich säumig sei, da es ab Einlangen der Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der auferlegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten keine Entscheidung erlassen habe.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, und dem folgend VwGH 12.3.2015, Fr 2015/02/0001; 4.4.2017, Fr 2016/03/0005; 14.9.2021, Fr 2021/06/0010; 15.2.2017, Fr 2017/08/0005; 20.8.2020, Fr 2020/05/0001; 14.9.2021, Fr 2021/06/0010) ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen.
4 Im vorliegenden Fall ist die von der Antragstellerin als Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 17. März 2022 erhobene Beschwerde am 1. Juni 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingelangt. Der am 25. Jänner 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangte und somit vor Ablauf der 15-Monatsfrist eingebrachte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.
5 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023020003.F00Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023