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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Juni 1995, Zl. SD 143/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Gründe des Bescheides der Behörde erster Instanz auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 10. März 1994 einen Asylantrag gestellt, der mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es stehe ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zu, seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Abweisung seines Asylantrages eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei bislang nicht stattgegeben worden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen gemeinsam mit seinem Bruder an einer GesmbH beteiligt sei, sei seine Ausweisung gemäß § 19 FrG zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten, weil der Beschwerdeführer - abgesehen von einer allfälligen asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - zu keiner Zeit eine behördliche Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich gehabt habe.
Mit der vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer fristgerecht nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Asylantrag sei zwar im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 1. Juli 1994 abgewiesen worden, jedoch habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hänge nach wie vor an. Durch die Beschwerde werde "die Instanz zur Festsetzung fremdenrechtlicher Maßnahmen gehemmt" und der Beschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die belangte Behörde habe entgegen § 19 FrG auf die familiäre und sonstige Integration des Fremden im Bundesgebiet nicht Bedacht genommen.
§ 17 Abs. 1 FrG lautet:
"Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen."
Auch dem Beschwerdevorbringen zufolge war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer war nämlich zu diesem Zeitpunkt schon deswegen nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991, weil sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1994 abgewiesen worden war und er auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt hatte, was hg. bekannt ist.
Auch der Beschwerdevorwurf, die Behörde habe entgegen § 19 FrG auf die familiäre und sonstige Integration des Fremden nicht Bedacht genommen, ist nicht relevant, weil es der Beschwerdeführer unterläßt aufzuzeigen, bei Vorliegen welcher konkreter familiärer oder privater Beziehungen die belangte Behörde einen anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte erlassen können.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß sie mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung unbegründet ist und deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181206.X00Im RIS seit
20.11.2000