Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0081 B 13. September 2017 RS 2Stammrechtssatz
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. B 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160015.L01Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023