Norm
MRG §23Rechtssatz
Rufbereitschaftskosten eines "Call-Centers" zählen nicht zu den Kosten der "Beaufsichtigung des Hauses". Dient die "Rufbereitschaft" nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der "Beaufsichtigung" des Hauses unterstellt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129275Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023