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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 1995, Zl. 106.607/6-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Der Antrag sei auch nicht unmittelbar nach der Beendigung seiner gültigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylrecht gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach er den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise vom Ausland aus gestellt habe, nicht entgegen. Er betont, er sei im August 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe aufgrund einer fristgerechten Antragstellung ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1968 erworben, welches bis 3. März 1994 bestanden habe. Noch vor dessen Ablauf habe er am 24. Februar 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Die Einreichung bei der österreichischen Botschaft in Bratislava sei irrtümlich vorgenommen worden, zumal der Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 1 AufG dazu berechtigt gewesen wäre, einen Verlängerungsantrag vom Inland aus zu stellen. § 6 Abs. 2 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 würde nunmehr auch eindeutig normieren, daß Personen im Falle des Verlustes ihres Asyls den Antrag vom Inland aus stellen könnten.
Auch wenn der Beschwerdeführer seine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworben haben und dieses Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch bestanden haben mag, liegt - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - kein Fall des § 13 Abs. 1 AufG vor.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 351/1995 findet Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 leg. cit. in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgesprochen, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.
Auch der Hinweis auf die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie diese nämlich zutreffend ausführt, ist die Antragstellung im Inland nur im Falle des Verlustes DES ASYLS ausdrücklich zulässig. Nach seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht ein bereits erlangtes Asyl, sondern - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG verloren.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190317.X00Im RIS seit
02.05.2001