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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1995, Zl. 113.230/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz (AufG) ab.
Die wesentliche Begründung lautet, daß Fremde gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Bewilligung benötigten, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin deshalb zu, weil der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit welchem über den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 1991 abweislich negativ entschieden worden war, mit Beschluß vom 8. Februar 1995 aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. (Hiezu ergänzt die Beschwerdeführerin, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 1995, B 1565/94-13, diesen Bescheid aufgehoben habe.) Die Beschwerdeführerin sei demnach als Asylwerberin zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt.
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrem "Recht auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung" verletzt zu sein (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, Beschwerdepunkt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
"Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vermeint, der Berufungsbehörde obliege lediglich die Prüfung, "ob der ihr mit der Berufung vorgelegte Bescheid der Unterinstanz nach den von dieser angegebenen Rechtsgrundlagen richtig ist oder nicht." Denn die Beschwerdeführerin übersieht die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 66 Abs. 4 AVG, nach der die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Anschauung an die Stelle jener der Erstbehörde (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) zu setzen; dies beinhaltet auch die Möglichkeit, den Berufungsbescheid auf andere Normen zu stützen.
Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin davon aus, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres fristgerecht gestellten Antrags auf Asylgewährung nach ihrer Einreise Anfang des Jahres 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), ausgeführt hat, kommt die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG sowohl auf vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, welche nach § 5 Abs. 1 AsylG 1968 als auch auf solche, welche nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 ERWORBEN wurden, hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu prüfenden WEITERGELTUNG der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, zur Anwendung.
Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Nach dessen negativem Abschluß könnte sie sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es käme § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach die ABGEWIESENE Asylwerberin ihren Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hätte (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, und vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135).
Sohin ist eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz weder zu einem Zeitpunkt, in welchem das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, zu erteilen, noch nach dessen rechtskräftigem Abschluß, wenn der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wie im gegenständlichen Fall während des anhängigen Asylverfahrens und/oder vom Inland aus gestellt wurde.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190666.X00Im RIS seit
02.05.2001