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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1995, Zl. 301.052/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der am 1. Februar 1994 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither auch ohne Sichtvermerk in Österreich auf. Dadurch sei - unter anderem - der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden sollte, nicht entgegen, vertritt jedoch die Auffassung, es wäre zu berücksichtigen gewesen, daß er erst knapp nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich Anfang Juli 1993 nach Österreich eingereist sei und es ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei, vor seiner Einreise nach Österreich ein entsprechendes Gesuch vom Ausland aus zu stellen. Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger. Im Zeitpunkt seiner Einreise Anfang Juli 1993 seien die diplomatischen Beziehungen zwischen Österreich und Serbien "eingefroren" gewesen. Es hätte aufgrund der diplomatischen Isolation Serbiens keine funktionierenden österreichischen Botschaften und Konsulate gegeben. Eine Antragstellung vom Ausland aus sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen.
Ausgehend von den Behauptungen des Beschwerdeführers steht zunächst fest, daß dieser den Sichtvermerksversagungsgrund bereits nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 (§ 15 Abs. 1 leg. cit.) gesetzt hat. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich über die in Österreich geltende Rechtslage betreffend die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer sichtvermerksfreien Einreise zu informieren. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, daß die Antragstellung vom Ausland aus nicht nur über die Vermittlung einer österreichischen Vertretungsbehörde, sondern auch auf dem Postweg erfolgen kann (vgl. RV: 525 BlgNR XVIII. GP). Auch die Einholung einer entsprechenden Auskunft wäre auf dem Postweg möglich gewesen.
Die sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides erstatteten Ausführungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gehen ins Leere, da eine Bedachtnahme auf derlei Interessen bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, aber auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13497).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191216.X00Im RIS seit
11.07.2001