TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/0532

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995, Zl. 301.604/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Juni 1995 wurde der Antrag der - prozeßfähigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom gleichen Tage Zl. 95/19/0838) - Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Sie gehe in Österreich als Lehrling einer Beschäftigung nach; sie gebe als Unterkunft nur ihren Wohnsitz in Österreich an und sei an diesem auch vor, während und nach der Antragstellung polizeilich gemeldet, beziehungsweise aufhältig gewesen. Sie bestätige auch durch ihre Berufungsangaben, daß sie lediglich zur Aufgabe ihres Antrages nach Ungarn gereist sei. Hieraus ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren (vgl. Seite 6 des Verwaltungsaktes), ihre Mutter verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Seite 11 verso des Verwaltungsaktes), der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 1995 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand § 3 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 bereits in Kraft, wonach in Österreich geborene Kinder von Fremden, die aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, den Antrag ausnahmsweise im Inland stellen können. Die Heranziehung des § 6 Abs. 2 AufG durch die belangte Behörde war daher rechtswidrig.

Durch den Verweis auf das Berufungsvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin den Antrag persönlich in Ungarn zur Post gegeben habe, bringt die belangte Behörde überdies zum Ausdruck, daß sie dieser Darstellung der Beschwerdeführerin Glauben schenkt. Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag vor ihrer (Wieder-)einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt hat. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG erfüllt.

Daher erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190532.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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