TE Vfgh Beschluss 2007/3/28 B408/07

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der H S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F K, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 26. Februar 2007, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, mit dem der Antragstellerin Schenkungssteuer in bestimmter Höhe vorgeschrieben wurde, teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer mit € 65.539,27 festgesetzt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden und auch Dritten keinerlei Nachteile erwachsen würden. Beim fälligen Betrag handle es sich um eine Summe, die "ohne Rückgriff auf gebundenes Kapital" nicht beglichen werden könne. Die mit der sofortigen Steuerleistung verbundenen negativen Folgen, die insbesondere in einem erheblichen Zinsverlust bestehen würden, könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die daraus resultierenden Nachteile der Antragstellerin würden das öffentliche Interesse an der sofortigen Zahlung der Abgabe überwiegen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §212 BAO zu beantragen, und angesichts des in der Beschwerde nicht bestrittenen Erhalts einer Schenkung im Wert von ATS 9.000.000,- - durch konkrete Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist dabei nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der Antragstellerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen . Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B408.2007

Dokumentnummer

JFT_09929672_07B00408_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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