TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/0562

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1995, Zl. 301.866/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde wies mit dem Bescheid vom 3. Juli 1995 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 1995, Zl. 01-11/1-AEG/9088-EA, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), ab.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ausschließlich damit, daß Fremde gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Bewilligung benötigten, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Dies treffe auf den Beschwerdeführer deshalb zu, da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1994 der Beschwerde des R gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei danach vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz berechtigt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Ebenso wie die belangte Behörde geht auch der Beschwerdeführer davon aus, daß er zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes berechtigt (gewesen) sei. Er bringt in Ergänzung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes jedoch vor, daß mit Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/01/0436, der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde gegen den von der belangten Behörde angeführten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1993, Zl. 4.333.015/2-III/13/92, Folge gegeben und diesen Bescheid aufgehoben habe. Der Bundesminister für Inneres habe nunmehr im Asylverfahren mit Bescheid vom 30. Juni 1995, Zl. 4.333.015/9-III/13/95, die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung neuerlich abgewiesen; dem Beschwerdeführer komme daher - entgegen der Ansicht im hier bekämpften Bescheid - keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt hat, trifft es zu, daß auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes (1968) erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigt(e).

Wie der Verwaltungsgerichtshof aus den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Akt Zl. 95/01/0280 angeschlossenen Verwaltungsakten festgestellt hat, trifft es zu, daß der oben erwähnte, das Asylverfahren beendende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995 am 5. Juli 1995 ergangen ist (zugestellt wurde). Damit hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ergehens des hier angefochtenen Bescheides am 11. Juli 1995 keine auf das Asylgesetz zu gründende Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190562.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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