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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §16 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 103.251/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten am 16. Mai 1994 bei der Wiener Gebietskrankenkasse lediglich einen Antrag auf Selbstversicherung gestellt habe. Er habe aber weder Unterlagen, daß dem Antrag entsprochen worden sei, beigebracht, noch belegt, daß er (sofern dem Antrag überhaupt entsprochen worden sei) die Prämien vollständig bezahlt habe, obwohl er als Partei des Verwaltungsverfahrens einer Mitwirkungspflicht unterliege.
Da somit der Beschwerdeführer nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, liege der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vor, weshalb eine Aufenthaltsbewilligung nicht habe erteilt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf einem Fremden eine Bewilligung (u.a.) nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes (u.a.) zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er mit seiner Berufung eine "Bestätigung" der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt habe, aus der sich sein Krankenversicherungsschutz zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde ergebe. Sollte die belangte Behörde der Meinung gewesen sein, daß die von ihm vorgelegte "Bestätigung" nicht ausreiche, einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, so wäre sie verpflichtet gewesen, ihm dies im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Der Beschwerdeführer hat unbestritten und mit der Aktenlage in Einklang stehend im Zuge des Verwaltungsverfahrens der Erstbehörde die Ablichtung eines von ihm an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten und dort am 16. Mai 1994 eingelangten Antrages auf "Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende (gem. § 16 Abs. 2 ASVG)" vorgelegt. Die belangte Behörde hat - ihren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - diesen Antrag für nicht geeignet erachtet, das Vorliegen eines i.S. des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ausreichenden Krankenversicherungsschutzes darzutun. Damit aber hat sie außer acht gelassen, daß gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz erster Satzteil ASVG - sachverhaltsbezogen kommt im Beschwerdefall allein dieser Tatbestand in Betracht - in "allen übrigen Fällen die Selbstversicherung (erg.: in der Krankenversicherung) mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag (beginnt)". Von daher gesehen hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß die Selbstversicherung des Beschwerdeführers und solcherart ein Krankenversicherungsschutz i.S. des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG spätestens mit 17. Mai 1994 begann. Sollte die belangte Behörde Zweifel am aufrechten Bestand dieser Selbstversicherung im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gehabt haben, so wäre es ihr oblegen, im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen. Allfällige diesbezügliche Versäumnisse wären freilich die Folge dessen, daß die belangte Behörde, wie oben dargelegt, die maßgebliche Rechtslage verkannt hat.
3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu Unrecht als verwirklicht angesehen hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Stempelgebühren betreffenden Mehrbegehrens beruht darauf, daß nach dem Gesetz (§ 24 Abs. 1, § 29 VwGG) die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180488.X00Im RIS seit
20.11.2000