TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/1153

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1995, Zl. 114.545/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 AufG sowie gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß über den als Asylwerber eingereisten Beschwerdeführer am 30. Oktober 1990 ein bis 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Das Asylverfahren sei seit 16. Juni 1994 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Dem am 17. Juni 1994 vom Inland aus gestellten Antrag könne kein Erfolg beschieden sein. Das am 30. Oktober 1990 verhängte Aufenthaltsverbot sei erst am 28. Oktober 1994 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe sich daher zwischen 17. Juni 1994 und 27. Oktober 1994 ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufgehalten. Er stelle hiedurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, daß "aus oben angeführten Gründen und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer ergänzt die Tatsachenannahmen der belangten Behörde dahingehend, daß seine Einreise am 30. Oktober 1990 erfolgt sei. Er behauptet - im Gegensatz zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde - er habe den gegenständlichen Antrag am 14. Juni 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht. Im übrigen bestreitet er den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer eine behauptete Mißachtung der Begründungspflicht des § 58 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde. Es sei der Begründung nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer aufgrund eines Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 FrG oder aber aufgrund der Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG versagt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist er jedoch auf die bereits zitierte Begründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde verwiesen, aus der unzweifelhaft hervorgeht, daß diese ihren abweislichen Bescheid sowohl auf das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG als auch auf die Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG gestützt hat.

Jedenfalls aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG ist die Entscheidung der belangten Behörde berechtigt, und zwar auch dann, wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgehen würde, wonach er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 14. Juni 1994, also noch während des anhängigen Asylverfahrens, gestellt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 351/1995 findet Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 leg. cit. in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgesprochen, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 in Ansehung ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes zu gelten haben. Eine auf § 13 Abs. 1 AufG gestützte Antragstellung auf (Verlängerung der) Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 über den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens hinaus ist dem Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. verwehrt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf ein Rundschreiben der belangten Behörde zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes beruft, welches ihm die Antragstellung im Inland gestatten würde, so ist ihm zu entgegnen, daß einem solchen keine normative Kraft zukommt. Der Gesetzgeber hat mit der Aufenthaltsgesetznovelle 1995, BGBl. Nr. 351/1995, § 6 Abs. 2 AufG novelliert und in diesem Zusammenhang eine detaillierte Regelung jener Ausnahmsfälle vorgenommen, in denen eine Antragstellung im Inland zulässig sein soll. Der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers in dem zitierten Rundschreiben der belangten Behörde angeführte Ausnahmegrund findet sich in § 6 Abs. 2 n.F. AufG nicht. Er ist daher auch vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht anzuwenden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191153.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten