TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/28 B321/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §20

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Aufstellung ehrenrühriger Behauptungen hinsichtlich der Einbehaltung überhöhten Honorars in einer Klage gegen den gegnerischen Rechtsanwalt ohne vorherige Befassung der Rechtsanwaltskammer; keine Bedenken gegen die Festlegung besonderer standesrechtlicher Pflichten in §10 Abs2 RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz; keine gegen die Menschenrechtskonvention verstoßende Mediatisierung des Klagerechts durch die standesrechtliche Verpflichtung zur Anrufung der Rechtsanwaltskammer zwecks Vermittlung vor Klagseinbringung gegen einen anderen Anwalt in §20 RL-BA 1977

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Februar 1992 wurde der beschwerdeführende Rechtsanwalt für schuldig befunden, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Verletzung der Ehre und des Ansehens des Standes durch Verstoß gegen §20 RL-BA 1977 und §10 Abs2 RAO begangen zu haben. Dies dadurch, daß er - ohne vorherige Befassung der Rechtsanwaltskammer - gegen einen Rechtsanwalt, der die Gegenpartei vertreten hatte, eine Klage mit der Behauptung eingebracht habe, dieser habe ihm schuldhaft und fahrlässigerweise vorgeworfen, einen durch Rechtstitel nicht gedeckten Honorarbetrag zu Unrecht vereinnahmt zu haben, weiters mit Schreiben vom 14. Juni 1991 an den Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer behauptet zu haben, dieser Rechtsanwalt habe ihm vorgeworfen, einen Betrag von S 10.882,-- zu Unrecht vereinnahmt und auf seinen Bankkonten durch einen Zeitraum von einem Jahr und zehn Monaten stehen gelassen zu haben, und schließlich unter dem 9. September 1991 an den Untersuchungskommissär vorgebracht zu haben, der genannte Rechtsanwalt habe ihm fahrlässigerweise eine Unterschlagung von nahezu S 11.000,-- zumindest indirekt vorgeworfen.

2. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Erkenntnis vom 9. November 1992 hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Vorwürfe gegen den gegnerischen Rechtsanwalt im Disziplinarverfahren Folge; insoweit wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Strafe herabgesetzt.

Begründet wurde diese Berufungsentscheidung damit, die Wiederholung von ehrenrührigen Angriffen in Ausübung eines Verteidigungsrechtes sei nur dann rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen, also bewußt wahrheitswidrig erfolge. Dieser Grundsatz habe auch im Disziplinarverfahren Anwendung zu finden. Die Wiederholung ehrenrühriger Angriffe gegen einen Kollegen im Zuge eines Disziplinarverfahrens stelle demnach nur dann ein wiederholtes Disziplinarvergehen dar, wenn dem Disziplinarbeschuldigten bekannt sei, daß seine seinerzeitige Äußerung wahrheitswidrig sei. Bloße Fahrlässigkeit reiche nicht aus, um den Vorwurf eines Disziplinarvergehens begründen zu können. Daß dem Disziplinarbeschuldigten die Unrichtigkeit seiner Äußerung bekannt war, habe aber der Disziplinarrat erster Instanz nicht festgestellt.

Die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Einbringung einer Klage gegen den gegnerischen Rechtsanwalt begründet die belangte Behörde wie folgt:

"Unberechtigt ist die Berufung aber insoweit, als dem Disziplinarbeschuldigten ein Verstoß gegen §20 RL-BA und §10 Abs2 RAO zur Last gelegt wurde. Nach §20 RL-BA hat der Rechtsanwalt im Fall eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt (vor Klagseinbringung) den Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Der Disziplinarbeschuldigte sieht auch ein, daß er gegen diese Bestimmung verstoßen hat, meint aber, daß im Hinblick auf die bis zur ohne Vermittlung der Kammer erfolgte Klagseinbringung verstichene Zeit es nicht mehr notwendig gewesen sei, diese Vorschrift einzuhalten. Eine solche Auslegung kann aber den Richtlinien nicht entnommen werden. Es liegt aber auch ein Verstoß gegen §10 Abs2 RAO vor. Obwohl Dr. (Name) dem Disziplinarbeschuldigten eine durchaus plausible Erklärung für seinen Irrtum bekanntgab, hat der Disziplinarbeschuldigte ohne die Darstellung von Dr. (Name) auch nur zu überprüfen, behauptet, Dr. (Name) habe ihm gegenüber titellos fahrlässig den Vorwurf über die Vereinnahmung eines überhöhten Honorarbetrages erhoben, woraus ihm ein Schaden erwachsen sei. §10 Abs2 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, Ehre und Würde seines Standes zu wahren. Dazu gehört auch die vom Disziplinarbeschuldigten in einer Klage gegen einen Kollegen ohne Überprüfung aufgestellte Behauptung, dieser habe ihn fahrlässig durch Behauptung des Einbehaltens zu Unrecht überwiesenen Honorars geschädigt."

3.1. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3.2. Die OBDK als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§10 Abs2 RAO:

"(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren."

§20 RL-BA 1977:

"§20. Der Rechtsanwalt hat im Fall eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt den Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen."

2.1. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz "durch die Anwendung des Artikel 20 RL-BA" (Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter) erblickt die Beschwerde darin, daß ein Rechtsanwalt nicht wie "jedes beliebige Rechtsobjekt" (richtig wohl: Rechtssubjekt) nach Fälligstellung eines Anspruches, also ohne vorherige Befassung einer Behörde, seinen Rechtsanspruch vor Gericht geltend machen könne.

Ferner wird eine Verfassungswidrigkeit des §10 Abs2 RAO darin erblickt, daß jedermann eine pointierte Ausdrucksweise bei der Klagserzählung wählen könne, dies ein Rechtsanwalt aber nicht dürfe.

2.2. Beim Verfassungsgerichtshof sind solche Bedenken gegen die genannten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht entstanden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §10 Abs2 RAO VfSlg. 5967/1969, 7905/1976, 12032/1989, 12915/1991). Er sieht sich durch das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsanschauung abzugehen, verkennt die Beschwerde doch mit ihrem Vorbringen offenkundig das Wesen des Disziplinarrechts, welches darin zu erblicken ist, daß die ihm unterworfenen Personen, hier also die Rechtsanwälte, besonderen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Pflichten unterliegen (vgl. - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - etwa VfSlg. 12586/1990).

Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen (vgl. dazu auch im folgenden II. 3.2.) sowie darauf, daß das Vorliegen von Vollzugsfehlern weder behauptet noch Anhaltspunkte hiefür gefunden werden konnten, hat eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz deshalb nicht stattgefunden.

3.1. Einen Widerspruch des §20 der RL-BA 1977 zu Art6 Abs1 EMRK erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. August 1991 im Falle Philis (EuGRZ 1991, 355 ff.) nicht "direkt und unabhängig" vor Gericht ein Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche habe einleiten können.

3.2. Auch diesen Bedenken ist nicht beizutreten, da der dem genannten Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dem Europäischen Gerichtshof lag nämlich ein Fall vor, in welchem das Klagerecht des Beschwerdeführers mediatisiert war und nicht von diesem selbst, sondern nur von seiner Interessenvertretung ausgeübt werden konnte; davon kann hier nicht die Rede sein.

Eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK, wie sie die Beschwerde behauptet, liegt deshalb offenkundig nicht vor, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht, aus diesen Gründen in eine Prüfung der genannten Vorschrift einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer wurde deshalb aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

III. 1. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B321.1993

Dokumentnummer

JFT_10069072_93B00321_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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