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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. April 1994, Zl. Fr 969/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. April 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Zaire, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 Fremdengesetz aus. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 27. Februar 1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Über seinen Antrag auf Gewährung von Asyl sei bislang noch nicht entschieden worden. Der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei jedoch für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz komme dem Beschwerdeführer nicht zu, weil dieser nicht direkt aus dem Staat, in dem er behauptet Verfolgung befürchten zu müssen, sondern über die Slowakei nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer hätte für die ordnungsgemäße Einreise nach Österreich einen gültigen Reisepaß benötigt. Er sei sohin zumindest unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt und innerhalb eines Monates nach der Einreise betreten worden. Selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen paßrechtliche Vorschriften liege ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich hier nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein verwaltungsbehördliches Verfahren. Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland verbunden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer meint, bei richtiger Auslegung der Bestimmung des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention müsse seine Ausweisung unter das Verbot seiner Bestrafung subsumiert werden, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, daß die Ausweisung keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0346, u.a.).
2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß er nach § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 eingereist sei und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. zukomme. Die damit angeschnittene Frage ist im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 von rechtlicher Relevanz, da im Falle des Vorliegens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gegen den betreffenden Fremden keine Ausweisung erlassen werden darf. Die dazu vorgetragene Argumentation der Beschwerde ist jedoch zur Begründung, daß der Beschwerdeführer über eine solche Aufenthaltsberechtigung verfüge, untauglich. Er gelangte nämlich weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, er hätte gemäß § 37 Fremdengesetz wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Slowakei) zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Der am 28. Februar 1994 gestellte Asylantrag konnte dem Beschwerdeführer somit keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen (vgl. dazu u.a. die bereits von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0575, und vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0346).
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, daß der Beschwerdeführer weder in der Ukraine noch in der Slowakei Schutz vor Verfolgung gefunden habe, der Boden entzogen.
4. Ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde über die Einreise des Beschwerdeführers ohne gültigen Reisepaß und ohne Sichtvermerk kann die auf § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz gestützte Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Behauptung, in der Bundesbetreuung zu stehen, über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, und somit die auf § 17 Abs. 2 Z. 4 Fremdengesetz gestützte Ausweisung unzulässig wäre.
5. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180464.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010