TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/0855

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 1995, Zl. 115.475/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 1993 eine österreichische Staatsbürgerin gegen Bezahlung geheiratet, um sich die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen. Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen bilde jedoch ein Verhalten, das dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet sei, weshalb der Sichtvermerkversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, der durch § 5 Abs. 1 AufG auch im Fall des Beschwerdeführers direkte Anwendung finde, zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde läßt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer am 23. Februar 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe gegen Entgelt nur zu dem Zweck eingegangen ist, um sich die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, unbestritten. Daß aber die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Gesamtfehlverhalten des Fremden bildet, das dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757, gleichfalls vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, und das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0191, je mit weiteren Nachweisen).

Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß ihm rechtliches Gehör nicht eingeräumt worden sei, legt er nicht dar, was er gegen das rechtskräftige Ehenichtigkeitsurteil des BG Fünfhaus vom 22. September 1994 vorgebracht hätte, sodaß die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht gegeben ist. Soweit aber dem Beschwerdevorbringen die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen ist, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die belangte Behörde eine diesbezügliche Überprüfung nicht vorzunehmen hatte.

An der zutreffenden Beurteilung durch die belangte Behörde ändert auch nichts der Umstand, daß das die Ehe aus dem Grunde des § 23 EheG auflösende Urteil des BG Fünfhaus vor der hier zu beurteilenden Antragstellung erging, hat doch der Beschwerdeführer nicht behauptet, nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag gestellt zu haben, sodaß sein (weiterer) Aufenthalt nach wie vor geeignet ist, die öffentliche Ordnung (nicht die öffentliche Ruhe oder die öffentliche Sicherheit) zu gefährden (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190855.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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