TE Vwgh Beschluss 1995/11/9 95/19/0024

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Säumnis der belangten Behörde" rügt der Beschwerdeführer die Nichterledigung seiner Berufung vom 21. April 1994 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 1994, Zl. BAW-1854/94, durch die belangte Behörde. Die Säumnisbeschwerde langte am 10. Februar 1995 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Bereits mit einer am 14. November 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und zur Zl. 94/19/1395 protokollierten "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Säumnis der belangten Behörde" hatte der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde (des Bundesministers für Inneres) infolge Nichterledigung seiner Berufung vom 21. April 1994 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 1994, Zl. BAW-1854/94, bekämpft.

Der Beschwerdeführer hat somit - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - durch die am 14. November 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, Zl. 94/19/1395, sein Beschwerderecht bereits konsumiert, weshalb die vorliegende am 10. Februar 1995 eingelangte Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190024.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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