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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0724 E 19. Oktober 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 115.698/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin komme aufgrund eines Asylantrages die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zu. Sie benötige daher nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Bewilligung im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellt den Tatsachenannahmen der belangten Behörde nachstehende Sachverhaltsdarstellung entgegen:
Sie sei am 21. Juli 1989 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Am 21. April 1994 habe sie beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Bewilligung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich nach §§ 1, 3 AufG gestellt. Der gegenständliche, die beantragte Aufenthaltsbewilligung versagende Bescheid der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin am 24. Juli 1995 zugestellt worden. Mit Bescheid vom 28. Juli 1995, der Beschwerdeführerin zugestellt am 2. August 1995, habe die belangte Behörde ihren Asylantrag in zweiter Instanz abgewiesen. Dagegen sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig.
Die Beschwerdeführerin betont, daß es sich bei ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung um einen Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG gehandelt habe. Sie habe ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erlangt. Ihre Berechtigung zum Aufenthalt falle daher nicht unter § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG, weshalb der Absatz 2 des § 13 AufG der Anwendung seines Absatzes 1 auf die "Aufenthaltsberechtigung" der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe.
Dieser Argumentation ist jedoch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, entgegenzuhalten, daß auch nach dem Asylgesetz 1968 erworbene Berechtigungen zum Aufenthalt aus den dort näher dargelegten Gründen nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 in Ansehung ihrer Rechtswirkungen nach dem letztgenannten Gesetz zu beurteilen sind. Damit ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - die Verlängerung ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (für den Fall ihres Ablaufes) nach § 13 Abs. 1 AufG aufgrund des Absatzes 2 leg. cit. ausgeschlossen. In dem für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides war das Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch in zweiter Instanz anhängig, sie benötigte daher nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Bewilligung.
Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Aufenthalt im Inland ohnedies berechtigt war, konnte die Verweigerung einer - hiezu gar nicht erforderlichen - zusätzlichen Bewilligung in ihr durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben nicht eingreifen.
Ob der Beschwerdeführerin nach § 3 der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 408/1995, nach rechtskräftigem Abschluß ihres Asylverfahrens das Recht zusteht, vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu stellen, ist hier nicht zu untersuchen.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß die unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin ebensowenig zielführend sind wie jene unter Punkt 2a der Verfahrensrüge.
Eine Gesetzesbestimmung, welche der belangten Behörde vorschreibt, in welcher Reihenfolge sie Berufungen desselben Berufungswerbers im Asylverfahren, beziehungsweise im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz zu entscheiden hat, besteht nicht. In der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor dem die Berufung im Asylverfahren erledigenden Bescheid kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190722.X00Im RIS seit
11.07.2001