Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags betreffend Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes infolge unzulässiger Abgrenzung des AufhebungsumfangesRechtssatz
Soweit der Antrag die Aufhebung eines Satzteils des §1 Abs3 APG begehrt, verbliebe ein Torso, der offen ließe, für wen "dieses Bundesgesetz [...] nicht anzuwenden" wäre. Der Rest dieses Satzes bildete für sich genommen keinen Sinn. Dieses Manko des Aufhebungsantrages wird auch durch den zweiten Teil des Antrages (Auftrag an den Gesetzgeber zur Einfügung einer bestimmten Wortfolge) nicht saniert, weil keine Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung den VfGH dazu ermächtigt, derartige Aufträge an den Gesetzgeber zu erlassen. Eine Abänderung des §1 Abs3 APG, wie dies die Antragstellerin ersichtlich mit ihren Anträgen im Ergebnis anstrebt, ist im Verfahren nach Art140 B-VG unzulässig.
Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des ganzen APG, weil weder die Fassung des Gesetzes bezeichnet wird, in der das Gesetz angefochten wird, noch Bedenken vorgetragen werden, die dem ganzen Gesetz zugeordnet werden oder dem Gesetz als Ganzem auch nur zuordenbar wären.
Der - wegen seiner Inhaltsmängel nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG) hin geprüfte - Antrag ist daher schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Formerfordernisse, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G444.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023