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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines aus Anlass der Entscheidung eines Berufungsgerichts gestellten Parteiantrags mangels Legitimation; Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem Schadenersatzprozess vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Mit Teilurteil vom 13. Oktober 2021, 57 Cg 121/19m, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Klagebegehren des Antragstellers in Höhe von € 893,34 – samt 4 % Zinsen seit dem 8. März 2016 – statt. Das Mehrbegehren wurde hingegen abgewiesen.
2. Gegen den klagsabweisenden Ausspruch dieses Teilurteiles erhob der Antragsteller Berufung an das Oberlandesgericht Wien. Mit Teilurteil vom 30. Dezember 2022, 13 R 205/21v, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung nur zum Teil Folge.
3. Aus Anlass dieser Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien stellt der Antragsteller den vorliegenden Parteiantrag auf Normenkontrolle auf Aufhebung näher bezeichneter Worte bzw Wortfolgen in §128 Abs1, §222 Abs1 und 2, §505 Abs2, §507a Abs1 und §508 Abs2 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. Es verstoße gegen Art6 EMRK, das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art18 B-VG sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG, dass die Frist zur Erhebung einer Revision an den Obersten Gerichtshof nicht verlängert werden könne.
4. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
5. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag aus Anlass der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht erhoben. Damit hat er keinen Antrag aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt (vgl zB VfGH 2.7.2015, G121/2015; 14.6.2016, G378/2015; 1.3.2022, G370/2021).
6. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Zivilprozess, OberlandesgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G110.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023