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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge einer Fußgängerzonen- und TaxistandplatzV einer Tiroler Gemeinde mangels Anbringung von Verkehrszeichen an allen Ein- und Ausfahrten der FußgängerzoneRechtssatz
Die Wortfolge "Die Dorfstraße von Haus Nr 49 (Raiffeisenbank) bis zum Hotel Salnerhof, der Kirchenweg ab der Kreuzung Kirchenweg/Oberer Kirchenweg, der Bachweg, der Persuttweg, der Silvrettaplatz und" in §1 sowie §4 Z1 lita bis litf der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen waren gesetzwidrig. Abweisung des Antrags gegen §2, §4 Z2 und §5 der Verordnung. Im Übrigen Zurückweisung des Aufhebungsantrags betreffend §3 und §4 Z3 auf Grund der Aufhebung dieser Bestimmungen durch E v 28.11.2022, V222/2022.
Eine Fußgängerzone ist gesetzmäßig kundgemacht, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z9a StVO 1960 als Anzeige des Anfanges bzw nach Z9b leg cit als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Fußgängerzone alle Straßen in dem von diesen Hinweiszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Wenn die Verordnung die Anbringung von Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z9a und Z9b StVO 1960 nicht für alle Stellen ausdrücklich anordnet, die für die Ein- und Ausfahrt in die bzw aus der Fußgängerzone in Frage kommen, so steht dies folglich der - nach §76a Abs3 iVm §44 Abs1 StVO 1960 gebotenen - Anbringung von (weiteren) Hinweiszeichen auch an diesen übrigen Stellen nicht entgegen.
Eine Verordnung ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt, nicht jedoch dann, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung auf - im Verordnungsbeschluss nicht ausdrücklich angeordnete - zusätzliche, gesetzlich gebotene Weise kundgemacht wird.
Aus den im Akt einliegenden Lichtbildern vom 28.11.2019 geht hervor, dass an allen in §4 Z1 der Verordnung vom 17.12.2019 genannten Stellen Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z9a StVO 1960 angebracht waren. An weiteren für die Ein- und Ausfahrt in die bzw aus der Fußgängerzone in Frage kommenden Stellen sind, keine Hinweiszeichen iSd §53 Abs1 Z9a und Z9b StVO 1960 angebracht gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fußgängerzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungserlassung, Straßenpolizei, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V153.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023