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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art 7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des GSVG betreffend die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte; keine Geltung des Grundsatzes der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung in der gesetzlichen Pensionsversicherung; Möglichkeit der Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf Antrag des Versicherten gesetzlich vorgesehenRechtssatz
Abweisung eines Antrags des BVwG auf Aufhebung des §25 Abs7 GSVG idF BGBl I 139/1998.
Kein Verstoß gegen das Versicherungs- und Leistungsprinzip der Sozialversicherung nach der stRsp des VfGH: In der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, ist der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt; es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung.
Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Ein Gesetz ist nach stRsp des VfGH nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber kann wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen. Zudem ermöglicht §25a Abs5 GSVG, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person zu ändern, wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen, wodurch etwaigen Härtefällen in der Vollziehung des angefochtenen §25 Abs7 leg cit vorgebeugt werden kann.
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Beitragsgrundlage, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Kosten, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G66.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023