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66/03 SonstigesNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art 140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des APG betreffend Versicherungszeiten bzw den LeistungsanspruchRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des Pensionsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen]; in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht geltender Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung innerhalb einer Solidargemeinschaft; weiter Beurteilungsspielraum und weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen; Zulässigkeit von Stichtagsregelungen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §1 Abs3 APG idF BGBl I 132/2005 und der Wortfolge "nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG" in §3 Abs1 Z1 und 3 APG idF BGBl I 53/2016 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pensionsversicherung, Pensionsrecht, Stichtag, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, GeltungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G380.2021Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023