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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/16/0046 B 14. Jänner 2020 RS 4Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L05Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023