RS Vwgh 2023/2/14 Ra 2020/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0046 B 14. Jänner 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L05

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten