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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1Rechtssatz
Die Steuerverwaltung kann von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zu prüfen, ob etwa der Aussteller der Rechnung seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten kann der Steuerpflichtige aber dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L03Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023