TE Vwgh Beschluss 1995/11/10 95/17/0203

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1022;
AVG §10 Abs1;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des Johann O in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Kanalbenützungsgebühr 1987, 1988 und 1992, Kanalanschlußgebühr und Kanalbenützungsgebühr 1976 bis 1985 (Rückzahlung eines Abgabenguthabens) jeweils samt Devolutionsantrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten waren nicht zuzusprechen.

Begründung

Auch namens des Beschwerdeführers wurde mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 22. Juni 1995 eingelangten Schriftsatz vom 20. Juni 1995 Säumnisbeschwerde erhoben.

Die belangte Behörde gab mit Schriftsatz vom 21. August 1995 die in der Stellungnahme der Beschwerdevertretung vom 6. Oktober 1995 bestätigte Tatsache bekannt, der Beschwerdeführer sei bereits am 18. Jänner 1995 verstorben.

Zu der von der Beschwerdevertretung namens des verstorbenen Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde ist darauf hinzuweisen, daß § 23 Abs. 5 VwGG - wonach die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht diesen ermächtigt, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten - auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Es handelt sich nicht um die Fortsetzung, sondern um die Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ist der Beschwerdeführer jedoch nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten.

Wenn nun auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein Verfahren neu eingeleitet werden (vgl. hg. Beschluß vom 27. November 1981, Zl. 81/08/0168, samt dort angeführter Rechtsprechung).

Daran vermag auch der in der Stellungnahme vom 6. Oktober 1995 gestellte "Antrag" auf "Richtigstellung der Parteienbezeichnung des Beschwerdeführers auf Dr. Elisabeth O" nichts zu ändern. Mit diesem Begehren wird keine Berichtigung der Parteibereichung, sondern eine Auswechslung der Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versucht. Diese ist unzulässig, weil es sich bei Dr. Elisabeth O nicht um den zu berichtigenden Namen des Johann O handelt, sondern um den Namen eines anderen Rechtssubjektes. Dieses darf nicht nachträglich mit Wirkung ab Einbringung der Beschwerde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeführt werden. Als neue Säumnisbeschwerde der Dr. Elisabeth O kann das Begehren nicht gedeutet werden.

Schon aus diesem Grund war die namens des Verstorbenen erhobene Beschwerde mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Auch der belangten Behörde gebührt kein Zuspruch des Aufwandersatzes, weil die Person, in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wurde, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben war

(vgl. Beschlüsse vom 22. November 1973, Zl. 1114/73, und vom 27. Mai 1986, Zl. 86/07/0029).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170203.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten