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E6CNorm
UStG 1994 §12Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/15/0022 E 18. Oktober 2018 RS 3Stammrechtssatz
Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin, 6.9.2018, Vetsch Int. Transporte GmbH, C-531/17).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L01Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023