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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Anträge des Ing. B in D, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/13/0032-11, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und zur Wasseranschlussabgabe sowie Kanalbenützungsgebühr und Säumnisbeschwerde; und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:
Spruch
Den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 7. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/13/0032-11, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Antragstellers gegen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Dezember 2020, Zlen. 1. LVwG-AV-1455/001-2020, 2. LVwG-AV-1456/001-2020, 3. LVwG-AV-165/001-2019, und 4. LVwG-AV-166/001-2019, zurück, weil im Zulässigkeitsvorbringen eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt worden war.
2 Mit dem vorliegenden Antrag vom 1. Februar 2022 begehrt der Antragsteller offenkundig die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe im vorliegenden Fall im Hinblick auf die mangelhafte Ausführung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, keinen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Hätte der Vertreter des Antragstellers die Revision konkreter formuliert und hätte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller Parteiengehör gewährt, sei anzunehmen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte.
3 Mit diesem Vorbringen spricht der Antragsteller den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG an. Danach ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
4 Im vorliegenden Fall hat der vertretene Antragsteller eine Revision mit Gründen, warum seines Erachtens die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (§ 28 VwGG).
5 Ein Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055).
6 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine Revision, der eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird, fehlt, mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet ist, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist, sodass diese zurückzuweisen ist, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. etwa VwGH 7.2.2019, Ra 2019/22/0009, und Ra 2019/22/0019, jeweils mwN).
7 Ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung des Zulässigkeitsvorbringens war daher im vorliegenden Fall nicht zu erteilen.
8 Soweit der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG begehrt, unterlässt er jegliche nähere Ausführung dazu, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis er welche Frist versäumt hätte, durch die er einen Rechtsnachteil erlitten hätte.
9 Ist die Aussichtslosigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenkundig, erübrigt sich auch eine Behebung der ihnen anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung der Anträge im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2021/02/0192; 19.7.2021, So 2021/03/0006).
10 Den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d und e VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
11 Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130032.L00Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023