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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision 1. der Mag. M in G, 2. der Dr. N in G, 3. der Dr. J in G und 4. der Dr. R in M (Deutschland), alle vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Dezember 2019, Zl. KLVwG-1338-1341/7/2019, betreffend Zweitwohnsitzabgabe für die Zeiträume 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015, 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 und 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 15. Oktober 2018 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde S den Revisionswerberinnen als Eigentümerinnen eines näher bezeichneten Gebäudes eine Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) iHv jeweils 486 € für die Zeiträume 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015, 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 und 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 vor. Dieser Betrag wurde aus der Vervielfachung des - wegen fehlender Ausstattungsmerkmale um 10 % reduzierten - Abgabensatzes iHv 40,50 € mit dem Abgabenzeitraum von 12 Monaten ermittelt.
2 In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Revisionswerberinnen zusammengefasst vor, die Zweitwohnsitzabgabe sei nur jeweils für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzuschreiben. Aus § 5 Abs. 2 K-ZWAG folge, dass keine Abgabenpflicht bestehe, wenn die Wohnung nicht als Zweitwohnsitz verwendet werden könne. Bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich um ein reines Sommerhaus, das weder über eine Heizung noch über eine Wärmeisolierung verfüge. In der kalten Jahreszeit müsse daher das Wasser abgedreht werden und sei das Haus nicht zu benutzen. Im Übrigen sei das Sommerhaus in der Zeit von November 2017 bis April 2018 auch wegen eines Wasserrohrbruchs im Badezimmer nicht benutzbar gewesen.
3 Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde S die Berufung der Revisionswerberinnen als unbegründet ab, wogegen diese Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, das verfahrensgegenständliche Gebäude verfüge über keine Heizstelle, wohl aber über elektrischen Strom und Fließwasser. Die Revisionswerberinnen würden das Objekt während der Sommermonate zeitweilig nutzen. Von September bis Mai werde das Objekt von den Revisionswerberinnen mangels Heizstelle nicht genutzt. Da das Objekt im Winter nicht beheizt werde, werde auch die Wasserzufuhr für das Objekt im Winter unterbrochen. Im Winter 2017 sei ein Wasserschaden von der Firma S behoben worden.
6 Zum Vorbringen der Revisionswerberinnen, wonach die Zweitwohnsitzabgabe mangels ganzjähriger Benützbarkeit des Objekts zu verringern sei, verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2008, 2008/17/0046, dem ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei und in dem der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Frage, ob bei einer nicht winterfesten Wohnung ein Zweitwohnsitz vorliege, als auch jene, ob für eine derartige Wohnung für das gesamte Kalenderjahr die Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten sei, bejaht habe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieses Ergebnis mit § 5 Abs. 2 und 4 K-ZWAG im Einklang stehe. Zum Einwand, wonach das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2017 wegen eines Wasserschadens nicht nutzbar gewesen sei, sei festzuhalten, dass nach den vorgelegten Rechnungen die Sanierungsarbeiten ab Oktober 2017 durchgeführt worden seien. Der Zeuge N habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Leitungen im Badezimmer neu verlegt worden seien, wobei diese Arbeiten über mehrere Wochen, jedoch nur tageweise durchgeführt worden seien. Die Firma S habe sich die Arbeiten zeitlich einteilen können, weil sie über einen Schlüssel für das Objekt verfügt habe. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei trotz der Reparaturarbeiten die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das gesamte Jahr 2017 zu bestätigen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberinnen die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).
12 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).
13 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Begründung“ inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
14 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich auf das zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2008, 2008/17/0046, gestützt, dem ein vergleichbarer Sachverhalt (Ferienwohnungen mit ausschließlicher Nutzung in den Sommermonaten mangels Heizung und Sperre der Wasserzufuhr in den Wintermonaten) zugrunde lag. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dessen Begründung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre, zeigt die Revision nicht auf. Auch dass dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, die im Winter 2017 durchgeführten Reparaturarbeiten hätten zu keiner Verwendungsänderung iSd § 5 Abs. 2 und 4 K-ZWAG geführt, ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, macht die Revision nicht einsichtig.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130021.L00Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023