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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag des Dr. H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf Rechtsbelehrung gemäß § 113 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 21. Jänner 2023 hat der Antragsteller den Fristsetzungsantrag vom 7. November 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045; 28.11.2022, Fr 2022/02/0004, jeweils mwN).
3 Ein Kostenzuspruch hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045; sowie 21.9.2022, Fr 2022/13/0006, jeweils mwN).
Wien, am 15. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023130002.F00Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023