Rechtssatz
Kann eine Veranstaltung Covid-bedingt nicht stattfinden, so zerfällt nach § 1447 (allenfalls iVm § 880) ABGB der Vertrag und können geleistete Zahlungen grundsätzlich nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden.
Anmerkung
Bem zum RS: Zur Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN für resultierende Rückabwicklungsansprüche vgl RS0123493.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134261Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023